LG Köln: Negative Bewertung auf eBay mit der Bezeichnung 'Abzocker!? unzulässig
Datum: Mittwoch, dem 22. Februar 2012
Thema: Köln Infos


Das Landgericht Köln hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum (LHR) im Wege einer einstweiligen Verfügung aktuell entschieden (LG Köln, Beschluss v. 13.2.2012, Az. 28 O 44/12, ohne Begründung, da per Eilbeschluss ergangen, nicht rechtskräftig), dass es unzulässig ist, einen Verkäufer auf eBay innerhalb einer negativen Bewertung als "Abzocker!? zu bezeichnen.

Dies jedenfalls dann, wenn für diese Unmutsbekundung kein Anlass besteht.

Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit darin, dass die zu bewertende eBay-Transaktion überhaupt nicht durchgeführt worden war. Der Käufer war vielmehr vor Bezahlung und auch vor Übersendung der Ware vom Kaufvertrag zurückgetreten.

Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen Situation von "Abzocke!?, ein Begriff der eine Übervorteilung oder ein "über den Tisch ziehen? im finanziellen Sinne suggeriert, auch vor dem Hintergrund einer großzügigen Anwendung der Meinungsfreiheit beim besten Willen nicht die Rede sein kann.

Ordnungsgeld bis 250.000 EUR, Streitwert 10.000 EUR, Kosten ca. 2.000 EUR

Das sah auch das Landgericht Köln so und hat dem Käufer die öffentliche Behauptung per einstweiliger Verfügung verboten. Dem Antragsgegner droht bei einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR. Hervorzuheben ist, dass das Landgericht Köln die Beschimpfung für so einschneidend befand, dass es einen Streitwert von 10.000 EUR angesetzt hat.. Auf den Täter der öffentlichen Diffamierung kommen nun Kosten von ca. 2.000 EUR zu.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

"Auch wenn es in dem im vorliegenden Fall "nur? um eine negative Bewertung bei eBay geht, zeigt die Entscheidung des Landgerichts Köln, dass sich Unternehmer nicht alles gefallen lassen müssen und vor allem auch, dass die Gerichte das Problem rechtswidriger öffentlicher Äußerungen ernst nehmen, egal an welcher öffentlichen Stelle sie getätigt werden.?

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Veröffentlicht von >> prmaximus << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de


Das Landgericht Köln hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum (LHR) im Wege einer einstweiligen Verfügung aktuell entschieden (LG Köln, Beschluss v. 13.2.2012, Az. 28 O 44/12, ohne Begründung, da per Eilbeschluss ergangen, nicht rechtskräftig), dass es unzulässig ist, einen Verkäufer auf eBay innerhalb einer negativen Bewertung als "Abzocker!? zu bezeichnen.

Dies jedenfalls dann, wenn für diese Unmutsbekundung kein Anlass besteht.

Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit darin, dass die zu bewertende eBay-Transaktion überhaupt nicht durchgeführt worden war. Der Käufer war vielmehr vor Bezahlung und auch vor Übersendung der Ware vom Kaufvertrag zurückgetreten.

Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen Situation von "Abzocke!?, ein Begriff der eine Übervorteilung oder ein "über den Tisch ziehen? im finanziellen Sinne suggeriert, auch vor dem Hintergrund einer großzügigen Anwendung der Meinungsfreiheit beim besten Willen nicht die Rede sein kann.

Ordnungsgeld bis 250.000 EUR, Streitwert 10.000 EUR, Kosten ca. 2.000 EUR

Das sah auch das Landgericht Köln so und hat dem Käufer die öffentliche Behauptung per einstweiliger Verfügung verboten. Dem Antragsgegner droht bei einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR. Hervorzuheben ist, dass das Landgericht Köln die Beschimpfung für so einschneidend befand, dass es einen Streitwert von 10.000 EUR angesetzt hat.. Auf den Täter der öffentlichen Diffamierung kommen nun Kosten von ca. 2.000 EUR zu.

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"Auch wenn es in dem im vorliegenden Fall "nur? um eine negative Bewertung bei eBay geht, zeigt die Entscheidung des Landgerichts Köln, dass sich Unternehmer nicht alles gefallen lassen müssen und vor allem auch, dass die Gerichte das Problem rechtswidriger öffentlicher Äußerungen ernst nehmen, egal an welcher öffentlichen Stelle sie getätigt werden.?

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