Kein Mobbing bei mehreren Kündigungen und Abmahnungen
Datum: Donnerstag, dem 15. März 2012
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: Die Klägerin war Vorsitzende des Betriebsrats bei dem beklagten Arbeitgeber. Sie war wiederholt mit Zustimmung des Betriebsrates fristlos gekündigt worden, unter anderem wegen Beleidigungen und Bedrohungen von anderen Betriebsratsmitgliedern und Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit.
Laut Klägerin seien die mindestens 25 Fälle der fristlosen Kündigungen und Abmahnungen rechtswidrig und unberechtigt gewesen. Sie behauptete desweiteren, wegen ihrer Weltanschauung monatelang diskriminiert worden zu sein. Dieses Verhalten habe schwere Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit hervorgerufen.
Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass eine Diskriminierung oder Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht festgestellt werden könne. Kündigungen und Abmahnungen stellten zulässige arbeitsrechtliche Maßnahmen dar und könnten grundsätzlich nicht als Mobbing eingestuft werden. Dies gelte auch in den Fällen, dass diese Kündigungen rechtswidrig und die Abmahnungen unberechtigt gewesen seien.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html

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Laut Klägerin seien die mindestens 25 Fälle der fristlosen Kündigungen und Abmahnungen rechtswidrig und unberechtigt gewesen. Sie behauptete desweiteren, wegen ihrer Weltanschauung monatelang diskriminiert worden zu sein. Dieses Verhalten habe schwere Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit hervorgerufen.
Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass eine Diskriminierung oder Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht festgestellt werden könne. Kündigungen und Abmahnungen stellten zulässige arbeitsrechtliche Maßnahmen dar und könnten grundsätzlich nicht als Mobbing eingestuft werden. Dies gelte auch in den Fällen, dass diese Kündigungen rechtswidrig und die Abmahnungen unberechtigt gewesen seien.
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