Die Unsicherheit um Debi Select steigt weiter
Datum: Dienstag, dem 20. März 2012
Thema: Köln Infos


Die für den 3. März 2012 geplante außerordentliche Gesellschafterversammlung für die drei Debi Select-Fonds wurde abgesagt. Die vorher versprochene Darlegung der Vermögensverhältnisse der Fonds und die Klärung der Fragen zu einer möglichen Prospekthaftung sind somit nicht erfolgt. Die ordentliche Gesellschafterversammlung wurde für den 21. April 2012 anberaumt. Es bleibt abzuwarten, ob diese auch tatsächlich stattfindet.
Es deutet einiges darauf hin, dass die Anleger nicht ausreichend über die Haftungsverhältnisse innerhalb der Fonds aufgeklärt wurden. Insbesondere die drohende Vollhaftung mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten einer GbR, sind wohl nicht dargelegt worden. Diese Verletzung der den Anlageberatern obliegenden Aufklärungspflicht, kann die Grundlage für einen Anspruch auf Schadensersatz sein. Außerdem kommt die Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verjährungsfrist der eventuellen Ansprüche der geschädigten Anleger weiterhin läuft. Die einzige Möglichkeit diese Verjährungsfrist zu hemmen ist das schnelle Handeln, bzw. Geltendmachung möglicher Ansprüche.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com rät Betroffenen: Geschädigte Anleger sollten nicht noch länger warten, wie sich die Situation weiter entwickelt. Die beste Möglichkeit ist, sich einem erfahrenen Rechtsanwalt anzuvertrauen, der alles daran setzten wird, den Anleger möglichst schadlos zu halten.

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(Weitere interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps gibt es auch hier zum Nachschlagen und Lesen.)

Veröffentlicht von >> prmaximus << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de


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Es deutet einiges darauf hin, dass die Anleger nicht ausreichend über die Haftungsverhältnisse innerhalb der Fonds aufgeklärt wurden. Insbesondere die drohende Vollhaftung mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten einer GbR, sind wohl nicht dargelegt worden. Diese Verletzung der den Anlageberatern obliegenden Aufklärungspflicht, kann die Grundlage für einen Anspruch auf Schadensersatz sein. Außerdem kommt die Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verjährungsfrist der eventuellen Ansprüche der geschädigten Anleger weiterhin läuft. Die einzige Möglichkeit diese Verjährungsfrist zu hemmen ist das schnelle Handeln, bzw. Geltendmachung möglicher Ansprüche.
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