Bundesverfassungsgericht hält einheitliche Rechtsprechung bezüglich Filesharing für erforderlich
Datum: Mittwoch, dem 18. April 2012
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Ein Polizeibeamter, der auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisiert ist, legte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, da ihm in dem vorhergegangen Urteil des Oberlandesgerichts die Revision verweigert wurde.
Das Urteil bezog sich auf eine Klage diverser Unternehmen der Musikindustrie, die den Polizisten auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten verklagten, die im Zusammenhang mit einer Abmahnung entstanden. Abgemahnt wurde, dass über den Internetzugang des Polizisten verschiedene Songs auf einer Filesharing Plattform angeboten wurden. Der Polizist entgegnete, dass der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin für die ihm vorgeworfene Tat verantwortlich sei und dass er bezüglich der Nutzung seines Internetanschlusses keiner Prüfpflicht unterliege. Dies sei dem BGH - Urteil "Sommer unseres Lebens" (BGHZ 185, 330) zu entnehmen. Hinzu käme, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich handle, da der geforderte Schadensersatz nicht den Rechteinhabern zugutekomme, sondern nur dem Prozessbevollmächtigten. Dementsprechend müsse der Prozessbevollmächtigte als Kläger auftreten.
Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht gaben dem Antrag des Klägers statt.
Das Bundesverfassungsgericht bemängelte nun, dass das Urteil des Oberlandesgerichtes keine Revision zulasse und hob deshalb das Urteil auf. Als Begründung führte es an, dass bezüglich der Frage, ob den Internetanschlussinhaber Kontrollpflichten treffen, von den Oberlandesgerichten verschiedene Auffassungen vertreten würden und dass gerade deshalb eine einheitliche Rechtsprechung von Bedeutung sei. Daher sei eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erforderlich.

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Das Bundesverfassungsgericht bemängelte nun, dass das Urteil des Oberlandesgerichtes keine Revision zulasse und hob deshalb das Urteil auf. Als Begründung führte es an, dass bezüglich der Frage, ob den Internetanschlussinhaber Kontrollpflichten treffen, von den Oberlandesgerichten verschiedene Auffassungen vertreten würden und dass gerade deshalb eine einheitliche Rechtsprechung von Bedeutung sei. Daher sei eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erforderlich.

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