Fitnessstudiobesuch trotz Arztattests: Kein Indiz für Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit
Datum: Donnerstag, dem 19. April 2012
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Dem Arbeitnehmer konnte auch nachgewiesen werden, dass er in der Zeit, in der er krankgeschrieben war, zudem für Bekannte beratend tätig war. Daraufhin erhielt er eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung wegen Vortäuschung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Das Gericht hat entschieden, dass der Fitnessstudiobesuch und die kleineren Beratungstätigkeiten keine ausreichenden Indizien dafür seien, dass die Krankheit tatsächlich vorgetäuscht wurde. Ein Attest begründe eine tatsächliche Vermutung der Arbeitsunfähigkeit. In dem Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt, müsse er auch seine Bedenken belegen bzw. beweisen können. Dies sei aber nur bei schwerwiegenden Umständen anzunehmen.

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Das Gericht hat entschieden, dass der Fitnessstudiobesuch und die kleineren Beratungstätigkeiten keine ausreichenden Indizien dafür seien, dass die Krankheit tatsächlich vorgetäuscht wurde. Ein Attest begründe eine tatsächliche Vermutung der Arbeitsunfähigkeit. In dem Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt, müsse er auch seine Bedenken belegen bzw. beweisen können. Dies sei aber nur bei schwerwiegenden Umständen anzunehmen.

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