Die Vertriebsorganisation kann für strafbares Verhalten des Handelsvertreters zur Verantwortung gezogen werden
Datum: Mittwoch, dem 02. Mai 2012
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall löste ein Vertreter der Vermögensberatung durch Fälschen einer Kundenunterschrift dessen Fondsanlage auf und hatte den Verkaufswert auf sein privates Konto überwiesen. Das Gericht sah im vorliegenden Fall einen engen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Vertreters und seines strafbaren Handelns.
Laut Aussage des Gerichts begründete die Beratung durch den Vertreter ein Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB, denn mit dieser Beratung ging die Ermächtigung desselben einher, kontinuierlich Informationen an die Kunden weiterzugeben, die in der Regel dem Bankgeheimnis unterlagen.
Dieses Schuldverhältnis habe der Vertreter im vorliegenden Falle verletzt. Der BGH hat die Haftung der beklagten Vertriebsorganisation gem. § 278 S. 1 BGB angenommen, weil der Vertreter gerade durch seine berufliche Tätigkeit überhaupt erst in Kontakt mit den vorliegend verletzten Rechtsgütern der Kunden kam, die ihm letztlich den Verkauf der Kapitalanlagen der Kunden ermöglichte.

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Dieses Schuldverhältnis habe der Vertreter im vorliegenden Falle verletzt. Der BGH hat die Haftung der beklagten Vertriebsorganisation gem. § 278 S. 1 BGB angenommen, weil der Vertreter gerade durch seine berufliche Tätigkeit überhaupt erst in Kontakt mit den vorliegend verletzten Rechtsgütern der Kunden kam, die ihm letztlich den Verkauf der Kapitalanlagen der Kunden ermöglichte.

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