Urteil zur Sprache in Arbeitsverträgen
Datum: Dienstag, dem 12. Juni 2012
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Aus einem erst kürzlich bekannt gewordenen Urteil des LAG Rheinland- Pfalz geht hervor, dass Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet sind, den Arbeitsvertrag in die entsprechende Muttersprache ihrer Angestellten zu übersetzen.
Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer einen in deutscher Sprache formulierten Arbeitsvertrag unterschreibt, ist er demzufolge an diesen gebunden - auch wenn er nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Nach Auffassung des Gerichts soll auch dann nichts anderes gelten, wenn die Vertragskonditionen und -inhalte im Voraus in der Muttersprache des Arbeitnehmers ausgehandelt wurden.
Zur Begründung dieses Ergebnisses zogen die Mainzer Richter den Vergleich mit einem Arbeitnehmer heran, der den Arbeitsvertrag ungelesen unterschreibt:
Wer sich darüber bewusst ist, dass er eine Erklärung abgibt, welche rechtliche Folgen hat, könne sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass er über deren Bedeutung nicht im Bilde war. Der Vertragsschließende hätte sich schon vor dem Abschluss Kenntnis über den Inhalt verschaffen müssen, da die Unkenntnis des Vertragsinhalts in seinen Risikobereich falle.
Festzuhalten bleibt, dass ein ausländischer Arbeitnehmer auch dann an einen von ihm unterschriebenen Vertrag sowie auch an etwaige arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln gebunden sei, wenn dieser nicht in dessen Muttersprache ausformuliert wurde.
Auf Grund der Wichtigkeit des Urteils erlaubte das LAG Rheinland- Pfalz die Revision zum Bundesarbeitsgericht.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html

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Zur Begründung dieses Ergebnisses zogen die Mainzer Richter den Vergleich mit einem Arbeitnehmer heran, der den Arbeitsvertrag ungelesen unterschreibt:
Wer sich darüber bewusst ist, dass er eine Erklärung abgibt, welche rechtliche Folgen hat, könne sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass er über deren Bedeutung nicht im Bilde war. Der Vertragsschließende hätte sich schon vor dem Abschluss Kenntnis über den Inhalt verschaffen müssen, da die Unkenntnis des Vertragsinhalts in seinen Risikobereich falle.
Festzuhalten bleibt, dass ein ausländischer Arbeitnehmer auch dann an einen von ihm unterschriebenen Vertrag sowie auch an etwaige arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln gebunden sei, wenn dieser nicht in dessen Muttersprache ausformuliert wurde.
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