Klingelnde Kassen für Plattenfirmen durch Musik in Hotelzimmern
Datum: Mittwoch, dem 13. Juni 2012
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Kürzlich erst hatte der EuGH in zwei unterschiedlichen Konstellationen über die Auslegung des Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" von Tonträgern im Sinne des Unionsrechts zu entscheiden.
Hierbei gelang der Gerichtshof zu der Überzeugung, dass Hotelbetreiber, welche in ihren Hotelzimmern Musikstücke abspielen, hierfür eine angemessene Vergütung an den Rechtsinhaber des Stücks (Plattenfirmen bzw. Interpreten) zahlen müssen. Nach Auffassung der Luxemburger Richter verstoße eine Freistellung von der Erhebung dieser Gebühr gegen das Unionsrecht: Ein Hotelbetreiber nehme eine "öffentliche Wiedergabe" eines in einer Rundfunksendung abgespielten Titels vor, welche sich als zusätzliche Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Hotelaufenthalt darstelle und daher auf die Hotelausstattung Einfluss nehme. Eine andere Beurteilung sieht der Gerichtshof für das Angebot von anderen Geräten (zum Beispiel Fernseher), mit denen von den Gästen entsprechende Musikstücke angehört werden können, als nicht geboten an. Dementsprechend seien die Hotelbetreiber dazu angehalten eine "angemessene Vergütung" für die Wiedergabe der Tonträger zu zahlen.
Zahnärzte seien demgegenüber von der Zahlung einer Gebühr freigestellt, weil man hierbei nicht von einer "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne des Unionsrechts sprechen könne. In Zahnarztpraxen diene die Musikwiedergabe anders als in Hotels gerade nicht dem Erwerbszweck, da sich die Patienten allein auf Grund der zahnärztlichen Behandlung in die Praxen begeben.

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Hierbei gelang der Gerichtshof zu der Überzeugung, dass Hotelbetreiber, welche in ihren Hotelzimmern Musikstücke abspielen, hierfür eine angemessene Vergütung an den Rechtsinhaber des Stücks (Plattenfirmen bzw. Interpreten) zahlen müssen. Nach Auffassung der Luxemburger Richter verstoße eine Freistellung von der Erhebung dieser Gebühr gegen das Unionsrecht: Ein Hotelbetreiber nehme eine "öffentliche Wiedergabe" eines in einer Rundfunksendung abgespielten Titels vor, welche sich als zusätzliche Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Hotelaufenthalt darstelle und daher auf die Hotelausstattung Einfluss nehme. Eine andere Beurteilung sieht der Gerichtshof für das Angebot von anderen Geräten (zum Beispiel Fernseher), mit denen von den Gästen entsprechende Musikstücke angehört werden können, als nicht geboten an. Dementsprechend seien die Hotelbetreiber dazu angehalten eine "angemessene Vergütung" für die Wiedergabe der Tonträger zu zahlen.
Zahnärzte seien demgegenüber von der Zahlung einer Gebühr freigestellt, weil man hierbei nicht von einer "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne des Unionsrechts sprechen könne. In Zahnarztpraxen diene die Musikwiedergabe anders als in Hotels gerade nicht dem Erwerbszweck, da sich die Patienten allein auf Grund der zahnärztlichen Behandlung in die Praxen begeben.

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