Keine Versicherungsleistungen bei verschwiegenen Vorerkrankungen
Datum: Dienstag, dem 19. Juni 2012
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart wee.grprainer.com führen aus: In dem vom OLG Berlin Brandenburg zu entscheidenden Fall (Urt. vom 07.06.2011, Az. 11 U 6/11) habe die Versicherungsnehmerin eine bestehende und kurz zuvor bei ihr diagnostizierte Gastritis verschwiegen und unzutreffend bei den Fragen zum Gesundheitszustand beantwortet.
Dieses Verschweigen stelle nach Ansicht des Gerichts eine arglistige Täuschung dar, die das Versicherungsunternehmen zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigen solle, da die richtige Beantwortung für die Vertragsbeurteilung relevant gewesen sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Versicherungsunternehmen im Falle relevanter Gesundheitsfragen den Versicherungsantrag ablehnen oder zu geänderten Bedingungen annehmen könne. Die Anfechtung führe zur Nichtigkeit des Vertrages.
Lassen Sie sich in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten von einem Anwalt beraten. In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten benötigt der Versicherungsnehmer frühzeitig fachkundige anwaltliche Unterstützung.
Bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden. Unsere Anwälte treten für Sie mit der Gegenseite in Kontakt, überprüfen etwaige Ansprüche und unterstützen Sie bei deren Durchsetzung - sei es außergerichtlich oder vor Gericht.

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html

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(Tipp: News zu Bio-Backschweinen aus Brandenburg: können Sie auch hier auf dieser interessanten Homepage nachlesen.)

Veröffentlicht von >> prmaximus << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln


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Dieses Verschweigen stelle nach Ansicht des Gerichts eine arglistige Täuschung dar, die das Versicherungsunternehmen zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigen solle, da die richtige Beantwortung für die Vertragsbeurteilung relevant gewesen sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Versicherungsunternehmen im Falle relevanter Gesundheitsfragen den Versicherungsantrag ablehnen oder zu geänderten Bedingungen annehmen könne. Die Anfechtung führe zur Nichtigkeit des Vertrages.
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