Klingelnde Kassen für Plattenfirmen durch Musik in Hotelzimmern!
Datum: Mittwoch, dem 20. Juni 2012
Thema: Köln Infos


Hotelbetreiber, die auf ihren Zimmern Musikstücke abspielen, müssen den Tonträgerhersteller eine Gebühr bezahlen. Die Freistellung der Betreiber von dieser Vergütung ist den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht gestattet.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Kürzlich erst hatte der EuGH in zwei unterschiedlichen Konstellationen über die Auslegung des Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" von Tonträgern im Sinne des Unionsrechts zu entscheiden.

Hierbei gelang der Gerichtshof zu der Überzeugung, dass Hotelbetreiber, welche in ihren Hotelzimmern Musikstücke abspielen, hierfür eine angemessene Vergütung an den Rechtsinhaber des Stücks (Plattenfirmen bzw. Interpreten) zahlen müssen.

Nach Auffassung der Luxemburger Richter verstoße eine Freistellung von der Erhebung dieser Gebühr gegen das Unionsrecht: Ein Hotelbetreiber nehme eine "öffentliche Wiedergabe" eines in einer Rundfunksendung abgespielten Titels vor, welche sich als zusätzliche Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Hotelaufenthalt darstelle und daher auf die Hotelausstattung Einfluss nehme.

Hotelbetreiber, die auf ihren Zimmern Musikstücke abspielen, müssen den Tonträgerhersteller eine Gebühr bezahlen. Die Freistellung der Betreiber von dieser Vergütung ist den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht gestattet.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Kürzlich erst hatte der EuGH in zwei unterschiedlichen Konstellationen über die Auslegung des Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" von Tonträgern im Sinne des Unionsrechts zu entscheiden.

Hierbei gelang der Gerichtshof zu der Überzeugung, dass Hotelbetreiber, welche in ihren Hotelzimmern Musikstücke abspielen, hierfür eine angemessene Vergütung an den Rechtsinhaber des Stücks (Plattenfirmen bzw. Interpreten) zahlen müssen.

Nach Auffassung der Luxemburger Richter verstoße eine Freistellung von der Erhebung dieser Gebühr gegen das Unionsrecht: Ein Hotelbetreiber nehme eine "öffentliche Wiedergabe" eines in einer Rundfunksendung abgespielten Titels vor, welche sich als zusätzliche Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Hotelaufenthalt darstelle und daher auf die Hotelausstattung Einfluss nehme.





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