Keine Relevanz der Uhrzeit für den Zeitrang einer Gemeinschaftsmarke
Datum: Montag, dem 25. Juni 2012
Thema: Köln Infos


Bei der Frage des zeitlichen Vorrangs einer Gemeinschaftsmarke gegenüber einer am selben Tag angemeldeten nationalen Marke soll nur der Tag maßgeblich sein. Auf die genaue Uhrzeit der Markenanmeldung dürfe nicht abgestellt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Auf die Vorlage eines spanischen Gerichtes hin, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 22.3.2012 (C - 190/10) deutlich gemacht, dass der Begriff des "Anmeldetages" für die Bestimmung der Priorität einer Gemeinschaftsmarke im Sinne von Artikel 27 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) nicht dahingehend auszulegen sei, dass auch die Stunde und Minute der Einreichung einer Markenanmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zu berücksichtigen sein soll.
Der EUGH erklärte in seinem Urteil, dass dies auch gelten solle, wenn nach der nationalen Regelungen für die Anmeldung der nationalen Marke die Stunde und Minute der Einreichung der Anmeldung zu berücksichtigen sei. Der Markenschutz sei auf nationaler und auf Gemeinschaftsmarkenebene als duales System zu verstehen.
Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, wenn Sie eine Marke für sich auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene für sich schützen lassen möchten oder den Schutz Ihrer Marke überprüft wissen wollen. Die Rechtsanwälte von GRP Rainer betreuen bereits eine Vielzahl von Marken und Markenanmeldungen.
Unsere Anwälte beraten Sie bei der Markenanmeldung, verwalten eingetragene Marken und überwachen diese um die Rechte der Markeninhaber vor Verletzungen zu schützen.

http://www.grprainer.com/Markenrecht-Markeneintragung.html

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Der EUGH erklärte in seinem Urteil, dass dies auch gelten solle, wenn nach der nationalen Regelungen für die Anmeldung der nationalen Marke die Stunde und Minute der Einreichung der Anmeldung zu berücksichtigen sei. Der Markenschutz sei auf nationaler und auf Gemeinschaftsmarkenebene als duales System zu verstehen.
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