Der Frachtführer und die Obhutshaftung
Datum: Montag, dem 16. Juli 2012
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof kommt in seinem Urteil vom 12.01.2012 (Az. I ZR 214/10) zu der Entscheidung, dass ein Frachtführer eine Obhutshaftung gem. § 425 Abs. 1 HGB begründe, sobald er eine Vorlagerung vornehme, die seiner Sphäre zuzurechnen sei.

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall habe die Klägerin Schadenersatzansprüche gegen ein Speditionsunternehmen geltend gemacht. Hintergrund sei eine Beschädigung von Transportgut im Rahmen eines Messeabbaus gewesen. Das beklagte Speditionsunternehmen habe die streitgegenständlichen Maschinenbauteile zunächst wegen fehlender Transportkapazität auf dem Messegelände belassen, wo es dann zu einem Schaden an einer Maschine gekommen sei. Die Maschine sei wenige Tage später abtransportiert worden. Der beauftragte Gabelstaplerfahrer habe handschriftlich vermerkt, dass die Maschine am Messestand beschädigt gewesen sei, wohingegen der LKW-Fahrer vermerkt habe, dass die Maschine beim Verladen beschädigt worden sei.

Der Bundesgerichtshof sei in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass das beklagte Speditionsunternehmen nach Abbau und Zerlegung der Maschine auf dem Messegelände mit dem Abtransport habe beginnen können und das Transportgut in die Obhut des Speditionsunternehmens gelangt sei. Die sodann nachfolgende zeitliche Verschiebung des Transports der Maschine sei dem Umstand geschuldet, dass das beklagte Speditionsunternehmen Engpässe in den Transportkapazitäten gehabt hätte. Dies sei jedoch dem Speditionsunternehmen zuzurechnen und begründe eine Obhutshaftung gem. § 425 Abs. 1 HGB, da die Vorlagerung der Erfüllung des Frachtvertrages diene. Ein faktischer Beginn des Transports sei für die Obhutshaftung nicht erforderlich.

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In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall habe die Klägerin Schadenersatzansprüche gegen ein Speditionsunternehmen geltend gemacht. Hintergrund sei eine Beschädigung von Transportgut im Rahmen eines Messeabbaus gewesen. Das beklagte Speditionsunternehmen habe die streitgegenständlichen Maschinenbauteile zunächst wegen fehlender Transportkapazität auf dem Messegelände belassen, wo es dann zu einem Schaden an einer Maschine gekommen sei. Die Maschine sei wenige Tage später abtransportiert worden. Der beauftragte Gabelstaplerfahrer habe handschriftlich vermerkt, dass die Maschine am Messestand beschädigt gewesen sei, wohingegen der LKW-Fahrer vermerkt habe, dass die Maschine beim Verladen beschädigt worden sei.

Der Bundesgerichtshof sei in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass das beklagte Speditionsunternehmen nach Abbau und Zerlegung der Maschine auf dem Messegelände mit dem Abtransport habe beginnen können und das Transportgut in die Obhut des Speditionsunternehmens gelangt sei. Die sodann nachfolgende zeitliche Verschiebung des Transports der Maschine sei dem Umstand geschuldet, dass das beklagte Speditionsunternehmen Engpässe in den Transportkapazitäten gehabt hätte. Dies sei jedoch dem Speditionsunternehmen zuzurechnen und begründe eine Obhutshaftung gem. § 425 Abs. 1 HGB, da die Vorlagerung der Erfüllung des Frachtvertrages diene. Ein faktischer Beginn des Transports sei für die Obhutshaftung nicht erforderlich.

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