BFH erklärt Einkommensteuerschuld für das Todesjahr des Erblassers für abzugsfähig
Datum: Mittwoch, dem 05. September 2012
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Fest stand bereits, dass Erben gemäß § 1967 Abs. 1 BGB für Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat, haften und dass auch die noch nicht bezahlte Einkommenssteuer zu diesen Schulden zählt. Solche Schulden können gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vom Wert der Erbschaft abgezogen werden, bevor die Erbschaftssteuer berechnet wird. Da die Einkommenssteuer jedoch rechtlich erst am Ende des Kalenderjahres entsteht, entschied das Finanzgericht Niedersachsen, dass dies nicht gelten solle, wenn die Steuerschulden aus dem Todesjahr des Verstorbenen stammen.

Der BFH dagegen vertritt eine andere Auffassung: Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten sollen nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden sind, gehören, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Es kommt demnach laut dem BFH nur darauf an, ob der Erblasser vor seinem Tod im fraglichen Jahr Steuertatbestände verwirklicht hat. Ohne Belang sei dagegen, dass die Steuer erst zu Ende des Jahres, also erst nach dem eingetretenen Tod, entstehe. Dem stehe auch das für das Erbschaftsteuerrecht maßgebliche Stichtagsprinzip (§§ 9, 11 ErbStG) nicht entgegen.

Dies hatte in diesem Fall für die Erbin zur Folge, dass sie nach Abzug der Einkommenssteuerschulden für das Todesjahr des Erblassers deutlich weniger Erbschaftssteuer zahlen musste. Es empfiehlt sich daher für Erben, denen der Abzug von Steuerschulden des Erblassers bei der Bemessung der Erbschaftsteuer versagt worden ist, von einem im Erbrecht tätigen Anwalt überprüfen zu lassen, ob es um ihren Fall ähnlich bestellt ist und ob es empfehlenswert ist, Rechtsmittel einzulegen.

Als Erbe sollten Sie deshalb im Zweifel einen erfahrenen Rechtsanwalt heranziehen, der Sie über Ihre steuerrechtlichen Vorteile aufklären kann und Ihnen dabei hilft, Doppelbesteuerungen zu vermeiden, um Ihr rechtmäßiges Erbe in der Ihnen zustehenden Höhe zu beziehen.

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Der BFH dagegen vertritt eine andere Auffassung: Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten sollen nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden sind, gehören, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Es kommt demnach laut dem BFH nur darauf an, ob der Erblasser vor seinem Tod im fraglichen Jahr Steuertatbestände verwirklicht hat. Ohne Belang sei dagegen, dass die Steuer erst zu Ende des Jahres, also erst nach dem eingetretenen Tod, entstehe. Dem stehe auch das für das Erbschaftsteuerrecht maßgebliche Stichtagsprinzip (§§ 9, 11 ErbStG) nicht entgegen.

Dies hatte in diesem Fall für die Erbin zur Folge, dass sie nach Abzug der Einkommenssteuerschulden für das Todesjahr des Erblassers deutlich weniger Erbschaftssteuer zahlen musste. Es empfiehlt sich daher für Erben, denen der Abzug von Steuerschulden des Erblassers bei der Bemessung der Erbschaftsteuer versagt worden ist, von einem im Erbrecht tätigen Anwalt überprüfen zu lassen, ob es um ihren Fall ähnlich bestellt ist und ob es empfehlenswert ist, Rechtsmittel einzulegen.

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