Entscheidung zu Medienfonds VIP 4
Datum: Mittwoch, dem 26. September 2012
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Ein fehlerhafter Prospekt des Medienfonds "VIP 4" soll zahlreichen Anlegern die Möglichkeit auf Schadensersatz eröffnen. Bei dem Vertrieb des Medienfonds "VIP 4" sollen einige Fehler aufgetreten sein. Betroffenen Anlegern könnten nun Ansprüche gegen Banken oder andere Vermittler zustehen.

Bei Medienfonds handelt es sich häufig um sog. geschlossene Fonds. Ziele der Anlage sollen neben der Beteiligung an den Einspielergebnissen der durch den Fonds finanzierten Filme insbesondere Steuervorteile für die Anleger gewesen sein. Diese Ziele seien allerdings nicht erreicht worden. Erwartete Einspielergebnisse blieben oftmals hinter den Erwartungen zurück und auch die Realisierung der Steuervorteile erfolgte nicht wie geplant - im Gegenteil, die Anleger sehen sich nun teilweise sogar Steuernachforderungen durch das Finanzamt ausgesetzt.

Für geschädigte Anleger kann es daher durchaus lohnenswert sein, etwaige Ansprüche gegen ihre Fondsvermittler von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass sich der Fondsvermittler wegen Falschberatung schadenersatzpflichtig gemacht hat und der Anleger sich so schadlos halten kann. So soll es auch im Fall des Medienfonds "VIP 4" gewesen sein. Fehlerhafte Prospekte sollen bei dem Vertrieb dieses Medienfonds verwendet worden sein. Auch sollen Anleger oft nicht über ihre Stellung als Gesellschafter und die hiermit verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein. Weiterhin soll den Anlegern der Fonds als "Garantiefonds" verkauft worden sein.

Tatsächlich sei davon jedoch nicht auszugehen. Das Risiko über den Verlust der Anlage sei somit nicht ausreichend dargestellt worden. Auch die Prognose bzgl. der zu erwartenden Gewinne sei utopisch und damit fehlerhaft gewesen. Somit sei bei der Entscheidung der Richter des Oberlandesgerichts München vom 30.12.2011 (Aktenzeichen: KAP 1/07) von einem Grundsatzurteil zugunsten einer Reihe von Anlegern des Medienfonds "VIP 4" auszugehen.

Ein auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts versierter Anwalt bietet Ihnen eine umfassende rechtliche Prüfung Ihrer Beteiligung. Mit seiner Hilfe kann es gelingen, sie unbeschadet aus Ihrer Fondsbeteiligung herauszuführen. Dazu überprüft ein Anwalt, ob Sie als Anleger im Zuge Ihrer Fondsbeteiligung falsch beraten wurden.

http://www.grprainer.com/VIP-Fonds-Medienfonds.html

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Bei Medienfonds handelt es sich häufig um sog. geschlossene Fonds. Ziele der Anlage sollen neben der Beteiligung an den Einspielergebnissen der durch den Fonds finanzierten Filme insbesondere Steuervorteile für die Anleger gewesen sein. Diese Ziele seien allerdings nicht erreicht worden. Erwartete Einspielergebnisse blieben oftmals hinter den Erwartungen zurück und auch die Realisierung der Steuervorteile erfolgte nicht wie geplant - im Gegenteil, die Anleger sehen sich nun teilweise sogar Steuernachforderungen durch das Finanzamt ausgesetzt.

Für geschädigte Anleger kann es daher durchaus lohnenswert sein, etwaige Ansprüche gegen ihre Fondsvermittler von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass sich der Fondsvermittler wegen Falschberatung schadenersatzpflichtig gemacht hat und der Anleger sich so schadlos halten kann. So soll es auch im Fall des Medienfonds "VIP 4" gewesen sein. Fehlerhafte Prospekte sollen bei dem Vertrieb dieses Medienfonds verwendet worden sein. Auch sollen Anleger oft nicht über ihre Stellung als Gesellschafter und die hiermit verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein. Weiterhin soll den Anlegern der Fonds als "Garantiefonds" verkauft worden sein.

Tatsächlich sei davon jedoch nicht auszugehen. Das Risiko über den Verlust der Anlage sei somit nicht ausreichend dargestellt worden. Auch die Prognose bzgl. der zu erwartenden Gewinne sei utopisch und damit fehlerhaft gewesen. Somit sei bei der Entscheidung der Richter des Oberlandesgerichts München vom 30.12.2011 (Aktenzeichen: KAP 1/07) von einem Grundsatzurteil zugunsten einer Reihe von Anlegern des Medienfonds "VIP 4" auszugehen.

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