Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig
Datum: Donnerstag, dem 27. September 2012
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolgers des Erblassers auch steuerrechtlich an dessen Stelle. Damit geht auch der Anspruch des Erblassers aus dem Steuerschuldverhältnis mit Ablauf des Todesjahres auf den Erben über. Daher sei anzudenken, diese Steuerlast als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftssteuerfestsetzung zu berücksichtigen.

Das Niedersächsische Finanzgericht vertrat im Jahre 2011 die Auffassung, dass die Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftssteuerfestsetzung nicht zu berücksichtigen sei. Das FG begründete dies mit § 36 Abs. 1 EStG, wonach die Einkommensteuerschuld erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstünde (Urt. V. 23.02.2011, Az. 3 K 332/10).

Nach Auffassung des FG Düsseldorf sei § 36 Abs. 1 EStG nur für die Veranlagung zur Einkommens- und Kirchensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag bedeutsam (Urt. v. 02. 11.2011). Die Vorschrift regle lediglich die Frage, wann die Einkommensteuer ertragssteuerrechtlich entstehe, also erhoben werden dürfe. Sie regle allerdings nicht, wann in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht von einer Entstehung der Steuer auszugehen sei.

Nach der Ansicht des BFH gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen.

Sollte Ihnen als Erbe ein Abzug von Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftssteuer verwehrt worden sein, so könnte die Möglichkeit bestehen, sich mittels eines Einspruchs dagegen zu wehren. Die bisher gegenteilig vertretenen Auffassungen dürften nach dem Urteil des BFH keinen Bestand mehr haben.

Die Erbschaftssteuer ist komplex, sie unterliegt einem ständigen Wandel und kann von einem Laien kaum durchdrungen werden. Es wird daher empfohlen, sich in diesem Bereich von einem Rechtsanwalt individuell beraten zu lassen.

http://www.grprainer.com/Erbrecht.html

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Das Niedersächsische Finanzgericht vertrat im Jahre 2011 die Auffassung, dass die Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftssteuerfestsetzung nicht zu berücksichtigen sei. Das FG begründete dies mit § 36 Abs. 1 EStG, wonach die Einkommensteuerschuld erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstünde (Urt. V. 23.02.2011, Az. 3 K 332/10).

Nach Auffassung des FG Düsseldorf sei § 36 Abs. 1 EStG nur für die Veranlagung zur Einkommens- und Kirchensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag bedeutsam (Urt. v. 02. 11.2011). Die Vorschrift regle lediglich die Frage, wann die Einkommensteuer ertragssteuerrechtlich entstehe, also erhoben werden dürfe. Sie regle allerdings nicht, wann in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht von einer Entstehung der Steuer auszugehen sei.

Nach der Ansicht des BFH gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen.

Sollte Ihnen als Erbe ein Abzug von Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftssteuer verwehrt worden sein, so könnte die Möglichkeit bestehen, sich mittels eines Einspruchs dagegen zu wehren. Die bisher gegenteilig vertretenen Auffassungen dürften nach dem Urteil des BFH keinen Bestand mehr haben.

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