Clerical Medical Anleger blicken hoffnungsvoll nach vorne
Datum: Montag, dem 01. Oktober 2012
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vorliegend erstmals in Sachen CMI zu entscheiden. Dies ging zu Lasten des englischen Lebensversicherers. In seinen Urteilen (Aktenzeichen: IV ZR 271/10, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 286/10 und IV ZR 151/11) entschied er ähnlich wie bereits verschiedene Oberlandesgerichte und bestätige deren Urteile.

Es bestünde eine Leistungsverpflichtung des Versicherers unabhängig von dem Wert der jeweiligen Versicherung, so die Entscheidung. Oftmals sollen Kunden von CMI bestimmte Auszahlungen versprochen worden sein. Diese seien nun an die Kunden zu zahlen.

Die Haftung von CMI sei zwar durch den BGH deutlich dargestellt worden, jedoch bedürften die Sachverhalte weiterer Aufklärung. Deshalb wurden, obwohl sich der BGH in seinen Urteilen den Oberlandesgerichten anschloss, die Verfahren an diese zurückgewiesen. In den Entscheidungen selbst sind jedoch wohl keine Abweichungen durch die Instanzgerichte zu erwarten.

Denn das Vorliegen von Auszahlungsansprüchen könne laut BGH nicht dem Grunde nach einen Schadenersatzanspruch ausschließen. Eine Abweisung der Klagen alleine aus diesem Grund sei somit nicht möglich. Es genüge vielmehr bereits die Gefahr, dass der abgeschlossene Vertrag wirtschaftliche Nachteile birgt, um einen Schaden anzunehmen.

Auch bezüglich der Verletzung von Aufklärungspflichten durch CMI habe sich der BGH den Ausführungen der Oberlandesgerichte angeschlossen. So soll CMI den bestehenden Aufklärungspflichten teilweise nicht nachgekommen sein. Vielfach soll den Kunden ein unrichtiges Bild von den zu erwartenden Renditen vermittelt worden sein. Auch seien die Kunden nicht ausreichend über die Funktionsweise der Versicherungen aufgeklärt worden, so der BGH.

CMI hat zwar verschiedene Modelle seiner Versicherungen vertrieben, der BGH soll jedoch keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Varianten unternommen haben. Über die sogenannten Hebelmodelle des EuroPlan und Profit Plan Noble hinaus scheint das Urteil somit auch auf jeden bei CMI geschlossenen "Wealthmaster-Noble-Vertrag" anwendbar zu sein.

Betroffene Anleger sollten nach diesen für sie vorteilhaften Urteilen ihre rechtlichen Möglichkeiten zeitnah von einem versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

http://www.grprainer.com/Clerical-Medical.html

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Es bestünde eine Leistungsverpflichtung des Versicherers unabhängig von dem Wert der jeweiligen Versicherung, so die Entscheidung. Oftmals sollen Kunden von CMI bestimmte Auszahlungen versprochen worden sein. Diese seien nun an die Kunden zu zahlen.

Die Haftung von CMI sei zwar durch den BGH deutlich dargestellt worden, jedoch bedürften die Sachverhalte weiterer Aufklärung. Deshalb wurden, obwohl sich der BGH in seinen Urteilen den Oberlandesgerichten anschloss, die Verfahren an diese zurückgewiesen. In den Entscheidungen selbst sind jedoch wohl keine Abweichungen durch die Instanzgerichte zu erwarten.

Denn das Vorliegen von Auszahlungsansprüchen könne laut BGH nicht dem Grunde nach einen Schadenersatzanspruch ausschließen. Eine Abweisung der Klagen alleine aus diesem Grund sei somit nicht möglich. Es genüge vielmehr bereits die Gefahr, dass der abgeschlossene Vertrag wirtschaftliche Nachteile birgt, um einen Schaden anzunehmen.

Auch bezüglich der Verletzung von Aufklärungspflichten durch CMI habe sich der BGH den Ausführungen der Oberlandesgerichte angeschlossen. So soll CMI den bestehenden Aufklärungspflichten teilweise nicht nachgekommen sein. Vielfach soll den Kunden ein unrichtiges Bild von den zu erwartenden Renditen vermittelt worden sein. Auch seien die Kunden nicht ausreichend über die Funktionsweise der Versicherungen aufgeklärt worden, so der BGH.

CMI hat zwar verschiedene Modelle seiner Versicherungen vertrieben, der BGH soll jedoch keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Varianten unternommen haben. Über die sogenannten Hebelmodelle des EuroPlan und Profit Plan Noble hinaus scheint das Urteil somit auch auf jeden bei CMI geschlossenen "Wealthmaster-Noble-Vertrag" anwendbar zu sein.

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