Clerical Medical Anleger haben gute Chancen
Datum: Montag, dem 29. Oktober 2012
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Die Entscheidungen des BGH zum Thema CMI (Aktenzeichen: IV ZR 271/10, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 286/10 und IV ZR 151/11) bestätigen eine Vielzahl der in jüngster Vergangenheit erlassenen Urteile von diversen Oberlandesgerichten. Auch dort hatten die Gerichte sich zugunsten der CMI-Anleger ausgesprochen.

Die von den Karlsruher Richtern zu überprüfenden Urteile wurden zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Oberlandesgerichte zurück verwiesen. Von den unteren Instanzen werden aber wohl keine großen ânderungen erwartet, da der BGH die Haftung von CMI deutlich dargestellt haben soll.

Nach Auffassung des BGH dürfen die von Anlegern geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht allein aufgrund des Vorliegens der Auszahlungsansprüche zurückgewiesen werden. Zur Begründung des notwendigen Schadens der Anleger genüge bereits, dass der von den Anlegern abgeschlossene Vertrag wirtschaftliche Nachteile in sich berge.

In Bezug auf die Leistungsverpflichtung aus den abgeschlossenen Verträgen urteilte der BGH, dass CMI seinen Kunden im Regelfall die ursprünglich zugesicherten Ausschüttungen aus ihren Versicherungen zahlen soll. Dies sei unabhängig von dem jeweiligen Wert der Versicherung.

Zudem wurde die bereits von einigen Oberlandesgerichten festgestellte Verletzung von Aufklärungspflichten durch CMI durch den BGH bestätigt. Die Karlsruher Richter begründen dies damit, dass CMI die bestehenden Aufklärungspflichten vor allem verletzt haben soll, weil die Anleger nicht hinreichend über die Funktionsweise der Versicherung aufgeklärt worden seien. Daher sei den Anlegern ein falsches Bild von den zu erwartenden Renditen vermittelt worden.

In der Entscheidung wurde nicht zwischen den verschiedenen Modellen von CMI unterschieden, sodass die Rechtsprechung über die sogenannten Hebelmodelle - wie zum Beispiel EuroPlan und Profit Plan Noble - hinaus, wohl für jeden bei CMI geschlossenen "Wealthmaster-Noble-Vertrag" gelten dürfte.

In jedem Fall sind die Aussichten der betroffenen Anleger durch die nun ergangenen Urteile weiter verbessert worden.

Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sollten betroffene Anleger, die sich falsch beraten fühlen ihre rechtlichen Möglichkeiten in Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.

http://www.grprainer.com/Clerical-Medical.html

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(Weitere interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps gibt es auch hier zur Recherche und zum Weiterlesen.)

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Die Entscheidungen des BGH zum Thema CMI (Aktenzeichen: IV ZR 271/10, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 286/10 und IV ZR 151/11) bestätigen eine Vielzahl der in jüngster Vergangenheit erlassenen Urteile von diversen Oberlandesgerichten. Auch dort hatten die Gerichte sich zugunsten der CMI-Anleger ausgesprochen.

Die von den Karlsruher Richtern zu überprüfenden Urteile wurden zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Oberlandesgerichte zurück verwiesen. Von den unteren Instanzen werden aber wohl keine großen ânderungen erwartet, da der BGH die Haftung von CMI deutlich dargestellt haben soll.

Nach Auffassung des BGH dürfen die von Anlegern geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht allein aufgrund des Vorliegens der Auszahlungsansprüche zurückgewiesen werden. Zur Begründung des notwendigen Schadens der Anleger genüge bereits, dass der von den Anlegern abgeschlossene Vertrag wirtschaftliche Nachteile in sich berge.

In Bezug auf die Leistungsverpflichtung aus den abgeschlossenen Verträgen urteilte der BGH, dass CMI seinen Kunden im Regelfall die ursprünglich zugesicherten Ausschüttungen aus ihren Versicherungen zahlen soll. Dies sei unabhängig von dem jeweiligen Wert der Versicherung.

Zudem wurde die bereits von einigen Oberlandesgerichten festgestellte Verletzung von Aufklärungspflichten durch CMI durch den BGH bestätigt. Die Karlsruher Richter begründen dies damit, dass CMI die bestehenden Aufklärungspflichten vor allem verletzt haben soll, weil die Anleger nicht hinreichend über die Funktionsweise der Versicherung aufgeklärt worden seien. Daher sei den Anlegern ein falsches Bild von den zu erwartenden Renditen vermittelt worden.

In der Entscheidung wurde nicht zwischen den verschiedenen Modellen von CMI unterschieden, sodass die Rechtsprechung über die sogenannten Hebelmodelle - wie zum Beispiel EuroPlan und Profit Plan Noble - hinaus, wohl für jeden bei CMI geschlossenen "Wealthmaster-Noble-Vertrag" gelten dürfte.

In jedem Fall sind die Aussichten der betroffenen Anleger durch die nun ergangenen Urteile weiter verbessert worden.

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