D.A.S. Stichwort des Monats Juni: Dämmung
Datum: Montag, dem 21. Juni 2010
Thema: Köln Infos


Anbringung von Dämmschichten:
Einhaltung der Grundstücksgrenzen und -abstände beachten
Bei Nichtbeachtung droht Rückbau

Nicht nur die steigenden Kosten für Heizenergie, sondern auch immer schärfere gesetzliche Regelungen zwingen Bauherren dazu, bei ihren Häusern auf Energieeffizienz zu achten. Dazu gehört nicht nur eine zeitgemäße Heizanlage, sondern auch eine gute Wärmedämmung der Gebäude-Außenhülle. Sowohl bei Neubauten als auch bei nachträglichen Dämmungsmaßnahmen wird jedoch immer wieder der vorgeschriebene Abstand zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten oder gar die Grenze selbst überbaut. Ursache ist häufig, dass die Dämmschicht bei der ursprünglichen Planung des Vorhabens nicht berücksichtigt wurde. Auch für beteiligte Handwerksbetriebe ist es wichtig, die rechtlichen Vorgaben zu kennen - so kann der Auftraggeber sachgerecht beraten und ggf. eine Haftung vermieden werden.
Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt einige einschlägige Gerichtsurteile vor. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass sich die dargestellten Urteile auf Einzelfälle beziehen. In einem geringfügig anders gelagerten Fall können die Gerichte eine abweichende Entscheidung treffen. Bei einem Überbau über die Grenze - und in manchen Fällen auch bei einer Verletzung des Mindestabstandes - droht die Verurteilung zum Rückbau der Dämmung oder zum Abriss des "überstehenden" Gebäudeteils.

Fall 1: Überbau der Grundstücksgrenze: Ein Haus war exakt bis an die Grundstücksgrenze gebaut worden. Auf der anderen Seite führte die Grundstückseinfahrt des Nachbarn an der Grenze entlang. Der Hauseigentümer ließ Instandsetzungsmaßnahmen an seiner Fassade durchführen. Zunächst wurde - ohne Genehmigung des Nachbarn - ein Gerüst auf dessen Zufahrt errichtet. Der Nachbar stimmte dem nachträglich zu. Als die Handwerker jedoch begannen, auf die Fassade eine 15 cm dicke Dämmschicht aufzutragen, ging er vor Gericht. Eine einstweilige Verfügung sorgte für einen Arbeitsstopp. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied: Der Nachbar hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Auftraggeber. Geduldet werden müssen derartige Überbauten nur dann, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sind und wenn der betroffene Grundeigentümer nicht sofort oder kurz nach der Baumaßnahme dagegen Widerspruch erhoben hat. Beides war hier nicht der Fall: Da dem Bauherrn der Grenzverlauf bekannt gewesen sei, habe er zumindest grob fahr-lässig gehandelt. Sein Nachbar habe sofort Widerspruch eingelegt. Das Gericht verwies auch auf das baden-württembergische Nachbarrechtsgesetz. Danach dürfen so genannte untergeordnete Bauteile in den Luftraum des Nachbargrundstücks hinein ragen, wenn das Haus selbst zulässigerweise direkt an der Grenze errichtet wurde. Gemeint seien z. B. Simse oder Terrassenüberdachungen. Die Wärmedämmung sei kein untergeordnetes Bauteil. Der Eigentümer musste auf die Dämmschicht verzichten.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2009, Az. 6 U 121/09

Tipp: Muss für eine notwendige Baumaßnahme das Nachbargrundstück betreten werden (gibt es also keine andere Möglichkeit) hat der Bauherr ein so genanntes Hammerschlags- und Leiterrecht. Er bzw. seine Handwerker dürfen vorübergehend das Nachbargrundstück betreten, um die Arbeiten auszuführen. Einschränkung: Schonender Umgang mit dem Eigentum des Nachbarn ist Pflicht, Schäden sind zu ersetzen, die Arbeit muss zügig abgeschlossen werden. Auch die ortsüblichen Ruhezeiten sind einzuhalten. Dieses traditionelle Recht ist in den Landesbauordnungen vieler Bundesländer verankert.

Fall 2: Verletzung des Grenzabstands: Ein Hauseigentümer hatte einen Anbau erstellen lassen. Der Rohbau hielt exakt den landesrechtlich vorgeschriebenen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze ein, welcher bei drei Metern lag. Vergessen hatte man, dass die Wärmedämmung weitere 11 cm ausmachte. In fertig gestelltem Zustand wurde der minimale Grenzabstand um 11 cm unterschritten. Der Nachbar verlangte die Beseitigung des den Grenzabstand unterschreitenden Bauwerksteils. Vor Gericht kam er damit nicht durch: Zwar gelten grundsätzlich für den Grenzabstand dieselben Regeln wie für einen Überbau über die Grenze (siehe oben). Hier war es aber dem Gericht zufolge unwesentlich, ob der Bauherr grob oder nur leicht fahrlässig gehandelt hatte. Durch die Beseitigung der Wärmedämmung entstehe dem Bauherrn ein erheblicher Schaden, während der Nachbar kaum einen nennenswerten Vorteil habe. Eine Verletzung des Grenzabstands von nur 11 cm sei mit bloßem Auge kaum zu sehen. Auch hatte der Nachbar offenbar nur deshalb geklagt, weil der Bauherr ihm die Durchleitung von Regenwasser verweigert hatte. Ergebnis: Die Dämmung konnte bleiben.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.11.2002, Az. 19 U 75/02

Tipp: Einige Landesbauordnungen (hier: Nordrhein-Westfalen) sehen die Möglichkeit vor, dass im Zusammenhang mit Wärmedämmungsmaßnahmen eine Unterschreitung des Mindestabstandes baurechtlich genehmigt werden kann.

Fall 3: Gemeinsame Giebelwand: Auf zwei benachbarten Grundstücken stand jeweils ein Wohnhaus. Die Häuser hatten eine gemeinsame Giebelwand, die auf der Grundstücksgrenze stand. Ein Teil der Wand diente dabei ausschließlich dem Haus des einen Eigentümers als Außenwand, das etwas höher und länger war als das Haus des Nachbarn. Der betreffende Eigentümer wollte nun auf seinem Teil der Giebelwand - einschließlich eines Wandteils, der ins Nachbargrundstück hineinragte - eine Dämmung sowie Schieferplatten anbringen. Er verklagte den Nachbarn auf Duldung der Baumaßnahme. Der Streit ging bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser entschied zu Gunsten der Wärmedämmung. Die Richter erläuterten, dass es hier um eine so genannte Nachbarwand oder halbscheidige Giebelmauer ginge. Dies sei eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung; die Wand gehöre beiden Parteien gemeinsam. Der Kläger könne die Duldung der Arbeiten verlangen, wenn dieser Schritt dem beiderseitigen Interesse entspreche. Dies sei der Fall, da die Häuser 100 Jahre alt seien und es nur darum ginge, die Wand in einen Zustand zu versetzen, der heutigen Erfordernissen entspreche.
BGH, Urteil vom 11.4.2008, Az. V ZR 158/07

Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 6.108

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie unter www.das-rechtsportal.de.

Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg.

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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Anne Kronzucker
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Nicht nur die steigenden Kosten für Heizenergie, sondern auch immer schärfere gesetzliche Regelungen zwingen Bauherren dazu, bei ihren Häusern auf Energieeffizienz zu achten. Dazu gehört nicht nur eine zeitgemäße Heizanlage, sondern auch eine gute Wärmedämmung der Gebäude-Außenhülle. Sowohl bei Neubauten als auch bei nachträglichen Dämmungsmaßnahmen wird jedoch immer wieder der vorgeschriebene Abstand zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten oder gar die Grenze selbst überbaut. Ursache ist häufig, dass die Dämmschicht bei der ursprünglichen Planung des Vorhabens nicht berücksichtigt wurde. Auch für beteiligte Handwerksbetriebe ist es wichtig, die rechtlichen Vorgaben zu kennen - so kann der Auftraggeber sachgerecht beraten und ggf. eine Haftung vermieden werden.
Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt einige einschlägige Gerichtsurteile vor. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass sich die dargestellten Urteile auf Einzelfälle beziehen. In einem geringfügig anders gelagerten Fall können die Gerichte eine abweichende Entscheidung treffen. Bei einem Überbau über die Grenze - und in manchen Fällen auch bei einer Verletzung des Mindestabstandes - droht die Verurteilung zum Rückbau der Dämmung oder zum Abriss des "überstehenden" Gebäudeteils.

Fall 1: Überbau der Grundstücksgrenze: Ein Haus war exakt bis an die Grundstücksgrenze gebaut worden. Auf der anderen Seite führte die Grundstückseinfahrt des Nachbarn an der Grenze entlang. Der Hauseigentümer ließ Instandsetzungsmaßnahmen an seiner Fassade durchführen. Zunächst wurde - ohne Genehmigung des Nachbarn - ein Gerüst auf dessen Zufahrt errichtet. Der Nachbar stimmte dem nachträglich zu. Als die Handwerker jedoch begannen, auf die Fassade eine 15 cm dicke Dämmschicht aufzutragen, ging er vor Gericht. Eine einstweilige Verfügung sorgte für einen Arbeitsstopp. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied: Der Nachbar hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Auftraggeber. Geduldet werden müssen derartige Überbauten nur dann, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sind und wenn der betroffene Grundeigentümer nicht sofort oder kurz nach der Baumaßnahme dagegen Widerspruch erhoben hat. Beides war hier nicht der Fall: Da dem Bauherrn der Grenzverlauf bekannt gewesen sei, habe er zumindest grob fahr-lässig gehandelt. Sein Nachbar habe sofort Widerspruch eingelegt. Das Gericht verwies auch auf das baden-württembergische Nachbarrechtsgesetz. Danach dürfen so genannte untergeordnete Bauteile in den Luftraum des Nachbargrundstücks hinein ragen, wenn das Haus selbst zulässigerweise direkt an der Grenze errichtet wurde. Gemeint seien z. B. Simse oder Terrassenüberdachungen. Die Wärmedämmung sei kein untergeordnetes Bauteil. Der Eigentümer musste auf die Dämmschicht verzichten.
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Tipp: Muss für eine notwendige Baumaßnahme das Nachbargrundstück betreten werden (gibt es also keine andere Möglichkeit) hat der Bauherr ein so genanntes Hammerschlags- und Leiterrecht. Er bzw. seine Handwerker dürfen vorübergehend das Nachbargrundstück betreten, um die Arbeiten auszuführen. Einschränkung: Schonender Umgang mit dem Eigentum des Nachbarn ist Pflicht, Schäden sind zu ersetzen, die Arbeit muss zügig abgeschlossen werden. Auch die ortsüblichen Ruhezeiten sind einzuhalten. Dieses traditionelle Recht ist in den Landesbauordnungen vieler Bundesländer verankert.

Fall 2: Verletzung des Grenzabstands: Ein Hauseigentümer hatte einen Anbau erstellen lassen. Der Rohbau hielt exakt den landesrechtlich vorgeschriebenen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze ein, welcher bei drei Metern lag. Vergessen hatte man, dass die Wärmedämmung weitere 11 cm ausmachte. In fertig gestelltem Zustand wurde der minimale Grenzabstand um 11 cm unterschritten. Der Nachbar verlangte die Beseitigung des den Grenzabstand unterschreitenden Bauwerksteils. Vor Gericht kam er damit nicht durch: Zwar gelten grundsätzlich für den Grenzabstand dieselben Regeln wie für einen Überbau über die Grenze (siehe oben). Hier war es aber dem Gericht zufolge unwesentlich, ob der Bauherr grob oder nur leicht fahrlässig gehandelt hatte. Durch die Beseitigung der Wärmedämmung entstehe dem Bauherrn ein erheblicher Schaden, während der Nachbar kaum einen nennenswerten Vorteil habe. Eine Verletzung des Grenzabstands von nur 11 cm sei mit bloßem Auge kaum zu sehen. Auch hatte der Nachbar offenbar nur deshalb geklagt, weil der Bauherr ihm die Durchleitung von Regenwasser verweigert hatte. Ergebnis: Die Dämmung konnte bleiben.
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Tipp: Einige Landesbauordnungen (hier: Nordrhein-Westfalen) sehen die Möglichkeit vor, dass im Zusammenhang mit Wärmedämmungsmaßnahmen eine Unterschreitung des Mindestabstandes baurechtlich genehmigt werden kann.

Fall 3: Gemeinsame Giebelwand: Auf zwei benachbarten Grundstücken stand jeweils ein Wohnhaus. Die Häuser hatten eine gemeinsame Giebelwand, die auf der Grundstücksgrenze stand. Ein Teil der Wand diente dabei ausschließlich dem Haus des einen Eigentümers als Außenwand, das etwas höher und länger war als das Haus des Nachbarn. Der betreffende Eigentümer wollte nun auf seinem Teil der Giebelwand - einschließlich eines Wandteils, der ins Nachbargrundstück hineinragte - eine Dämmung sowie Schieferplatten anbringen. Er verklagte den Nachbarn auf Duldung der Baumaßnahme. Der Streit ging bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser entschied zu Gunsten der Wärmedämmung. Die Richter erläuterten, dass es hier um eine so genannte Nachbarwand oder halbscheidige Giebelmauer ginge. Dies sei eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung; die Wand gehöre beiden Parteien gemeinsam. Der Kläger könne die Duldung der Arbeiten verlangen, wenn dieser Schritt dem beiderseitigen Interesse entspreche. Dies sei der Fall, da die Häuser 100 Jahre alt seien und es nur darum ginge, die Wand in einen Zustand zu versetzen, der heutigen Erfordernissen entspreche.
BGH, Urteil vom 11.4.2008, Az. V ZR 158/07

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