Anforderungen an Firmenwerbeprospekte
Datum: Freitag, dem 15. Februar 2013
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm soll mit Urteil vom 30.10.2012 (Az.: I-4 U 61/12) das Urteil der Vorinstanz bestätigt haben. Laut dem OLG habe ein Unternehmen seinen Firmennamen im Werbeprospekt so wiederzugeben, wie er im Handelsregister eingetragen sei. Daneben sei auch die Adresse des Unternehmens im Werbeprospekt richtig anzugeben.

Geklagt hatte ein Verband von Versandhandelsunternehmen. Dieser begehrte von der beklagten Firma Unterlassung hinsichtlich unvollständiger Angaben im Werbeprospekt. Die Beklagte habe im Werbeprospekt zwar Adresse, Email-Adressen und Telefonnummern der beworbenen Filiale ordnungsgemäß angegeben. Im Werbeprospekt sollen jedoch der im Handelsregister eingetragene Name, sowie die Anschrift der Verwaltung der Beklagten fehlen. Nach Ansicht des Klägers verstoße der Beklagte deshalb gegen Informationspflichten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Danach müsse ein Unternehmen in seinem Werbeprospekt nämlich sowohl die Identität des anbietenden Unternehmens als auch die richtige Anschrift des Unternehmens angegeben. Dazu gehöre die Eintragung des im Handelsregister eingetragenen Firmennamens samt Rechtsform und die Angabe der richtigen Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung des Unternehmens. Die Vorgaben zu den umfassenden Angaben über das Unternehmen sollen dabei hauptsächlich dem Verbraucherschutz dienen. Denn im Falle eines Rechtsstreits müsse der Verbraucher in der Lage sein, die Gegenseite richtig zu benennen. Dies müsse dem Verbraucher allein aufgrund der Angaben im Werbeprospekt möglich sein unabhängig davon, ob dieser sich die Angaben auch auf andere Weise hätte beschaffen können.

Die Entscheidung des OLG war insoweit zu erwarten, als dass das OLG wohl in einem ähnlichen Fall, in dem das beklagte Unternehmen gänzlich versäumt hatte im Werbeprospekt auf seinen vollständigen Firmennamen, sowie seine Adresse hinzuweisen und stattdessen nur seine Internetseite und örtliche Filialen benannt hatte, bereits genauso entschieden hatte. Auch hier sollen die Angaben laut OLG aufgrund des Verbraucherschutzes unzulässig gewesen sein.

Unternehmen und andere Werbende sollten deshalb ihre Materialien von einem versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen, um Haftungsproblematiken bereits vor der Veröffentlichung der Werbematerialien auszuschließen.

http://www.grprainer.com/Werbung.html

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Geklagt hatte ein Verband von Versandhandelsunternehmen. Dieser begehrte von der beklagten Firma Unterlassung hinsichtlich unvollständiger Angaben im Werbeprospekt. Die Beklagte habe im Werbeprospekt zwar Adresse, Email-Adressen und Telefonnummern der beworbenen Filiale ordnungsgemäß angegeben. Im Werbeprospekt sollen jedoch der im Handelsregister eingetragene Name, sowie die Anschrift der Verwaltung der Beklagten fehlen. Nach Ansicht des Klägers verstoße der Beklagte deshalb gegen Informationspflichten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Danach müsse ein Unternehmen in seinem Werbeprospekt nämlich sowohl die Identität des anbietenden Unternehmens als auch die richtige Anschrift des Unternehmens angegeben. Dazu gehöre die Eintragung des im Handelsregister eingetragenen Firmennamens samt Rechtsform und die Angabe der richtigen Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung des Unternehmens. Die Vorgaben zu den umfassenden Angaben über das Unternehmen sollen dabei hauptsächlich dem Verbraucherschutz dienen. Denn im Falle eines Rechtsstreits müsse der Verbraucher in der Lage sein, die Gegenseite richtig zu benennen. Dies müsse dem Verbraucher allein aufgrund der Angaben im Werbeprospekt möglich sein unabhängig davon, ob dieser sich die Angaben auch auf andere Weise hätte beschaffen können.

Die Entscheidung des OLG war insoweit zu erwarten, als dass das OLG wohl in einem ähnlichen Fall, in dem das beklagte Unternehmen gänzlich versäumt hatte im Werbeprospekt auf seinen vollständigen Firmennamen, sowie seine Adresse hinzuweisen und stattdessen nur seine Internetseite und örtliche Filialen benannt hatte, bereits genauso entschieden hatte. Auch hier sollen die Angaben laut OLG aufgrund des Verbraucherschutzes unzulässig gewesen sein.

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