Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Anlegern bei der Rückforderung von Ausschüttungen
Datum: Donnerstag, dem 14. März 2013
Thema: Köln Infos


Gewinnunabhängige Ausschüttungen an Anleger können von Fondsgesellschaften nur bei entsprechender Vereinbarung zurückgefordert werden

Nach zwei Urteilen des BGH vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11; II ZR 74/11) können gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Anleger von der Fondsgesellschaft nur bei einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag zurückgefordert werden. Die beiden Urteile, deren schriftliche Urteilsbegründung noch aussteht, betrafen zwei Dr. Peters-Schiffsfonds, welche in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert waren.

Sachverhalt der Entscheidung

In den Verfahren verlangten die Fondsgesellschaften jeweils die Rückzahlung von an die beklagten Kommanditisten gezahlten Ausschüttungen. In den Gesellschaftsverträgen der klagenden Fondsgesellschaften war jeweils geregelt, dass - für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt - Ausschüttungen unabhängig vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft an die Anleger erfolgen sollten, die auf einem "Darlehenskonto" verbucht wurden. Nachdem die Schiffsfonds in wirtschaftliche Schieflage gerieten, wurden die Anleger von den Fondsgesellschaften zur Rückzahlung der so erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert.

Rückforderung Ausschüttung: BGH weist Klagen der Fondsgesellschaften ab

Die beiden Vorinstanzen, das Landgericht Dortmund sowie das OLG Hamm, gaben den Klagen der Fondsgesellschaften, wie auch das OLG Köln in einem vergleichbaren Fall betreffend einen geschlossenen Immobilienfonds, statt und verurteilten die Kommanditisten zur Rückzahlung der erlangten Ausschüttungen. Die Berufungsurteile wurden vom BGH nun aufgehoben und die Klagen der Fondsgesellschaften abgewiesen. Denn - so der BGH - allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Vielmehr bedürfe es für eine Rückforderung von Ausschüttungen einer entsprechenden vertraglichen Abrede, welche in den entschiedenen Fällen unter Auslegung des Gesellschaftsvertrages nicht erkennbar sei. Im Übrigen, so der BGH, betreffen die nicht von Gewinnen gedeckten Ausschüttungen lediglich die Außenhaftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.

Fazit: BGH-Entscheidungen stärken Rechte von Anlegern geschlossener Fonds

Die Urteile des BGH stärken entscheidend die Position von Schiffsfondsanlegern, aber auch von Anlegern anderer geschlossener Fondsbeteiligungen, welche von den Fondsgesellschaften auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch genommen werden. Die meisten Gesellschaftsverträge dürften die vom BGH geforderte Rückforderungsklausel nicht enthalten. Wie weit eine solche Regelung gehen muss, lässt sich jedoch erst abschließend beurteilen, sobald die schriftlichen Entscheidungsgründe der Urteile vorliegen.

Es ist allerdings zu erwarten, dass sich die Fondsgesellschaften auf die sich nunmehr für sie geänderten Bedingungen einstellen und entsprechend reagieren werden. Dies könnte etwa dergestalt passieren, dass sich die Fondsgesellschaften bestehende Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger abtreten oder zur Einziehung ermächtigen lassen. Auch die Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter einer Fondsgesellschaft ist nach den Urteilen des BGH nicht ausgeschlossen, soweit dieser Forderungen der Gesellschaftsgläubiger, und nicht der Gesellschaft selber, gelten macht.

Was können von Ausschüttungsrückforderungen betroffene Anleger geschlossener Fondsbeteiligungen jetzt tun?

Fondsanleger, die zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert wurden, sind in rechtlicher Hinsichtlich nicht schutzlos gestellt.

Betroffene Fondsanleger sollten sich mit der gegenwärtigen Situation nicht abfinden, sondern vor Rückzahlung der Ausschüttungen umgehend den Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts suchen und dort deren in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten umfassend überprüfen lassen.

Vor dem Hintergrund der regelmäßig sehr kurz bemessenen endenden Rückzahlungsfrist sollten von Ausschüttungsrückforderungen betroffene Fondsanleger nicht länger zuwarten, sondern umgehend nach Erhalt der betreffenden Rückzahlungsforderung kompetenten Rechtsrat in Anspruch nehmen.

Die Esslinger Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmnann hat sich seit ihrer Gründung auf die Rechtsberatung in den Bereichen Immobilien-, Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisiert.
Die Kanzlei engagiert sich seit Beginn ausschließlich auf der Verbraucherseite und verfügt über umfangreiche Erfahrungen in außergerichtlichen Verhandlungen und vor Gericht.

Die Kanzlei betreut bundesweit Immobilenerwerber, Fondserwerber und andere private Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet.

Als mittelständische und überregional tätige Kanzlei betreuen wir unsere Mandanten individuell und persönlich im Einzelfall, wie auch in Fällen mit zahlreichen Geschädigten im Verbund.

Rechtsanwälte Hänssler & Häcker-Hollmann
Andreas Frank
Freihofstrasse 6
73732 Esslingen
a.frank@hh-h.de
0711-9308110
http://www.hh-h.de

(Weitere interessante Köln News & Köln Infos können Sie auch hier auf diesem Web nachlesen.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de/modules.php?name=PresseMitteilungen - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln


Gewinnunabhängige Ausschüttungen an Anleger können von Fondsgesellschaften nur bei entsprechender Vereinbarung zurückgefordert werden

Nach zwei Urteilen des BGH vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11; II ZR 74/11) können gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Anleger von der Fondsgesellschaft nur bei einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag zurückgefordert werden. Die beiden Urteile, deren schriftliche Urteilsbegründung noch aussteht, betrafen zwei Dr. Peters-Schiffsfonds, welche in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert waren.

Sachverhalt der Entscheidung

In den Verfahren verlangten die Fondsgesellschaften jeweils die Rückzahlung von an die beklagten Kommanditisten gezahlten Ausschüttungen. In den Gesellschaftsverträgen der klagenden Fondsgesellschaften war jeweils geregelt, dass - für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt - Ausschüttungen unabhängig vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft an die Anleger erfolgen sollten, die auf einem "Darlehenskonto" verbucht wurden. Nachdem die Schiffsfonds in wirtschaftliche Schieflage gerieten, wurden die Anleger von den Fondsgesellschaften zur Rückzahlung der so erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert.

Rückforderung Ausschüttung: BGH weist Klagen der Fondsgesellschaften ab

Die beiden Vorinstanzen, das Landgericht Dortmund sowie das OLG Hamm, gaben den Klagen der Fondsgesellschaften, wie auch das OLG Köln in einem vergleichbaren Fall betreffend einen geschlossenen Immobilienfonds, statt und verurteilten die Kommanditisten zur Rückzahlung der erlangten Ausschüttungen. Die Berufungsurteile wurden vom BGH nun aufgehoben und die Klagen der Fondsgesellschaften abgewiesen. Denn - so der BGH - allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Vielmehr bedürfe es für eine Rückforderung von Ausschüttungen einer entsprechenden vertraglichen Abrede, welche in den entschiedenen Fällen unter Auslegung des Gesellschaftsvertrages nicht erkennbar sei. Im Übrigen, so der BGH, betreffen die nicht von Gewinnen gedeckten Ausschüttungen lediglich die Außenhaftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.

Fazit: BGH-Entscheidungen stärken Rechte von Anlegern geschlossener Fonds

Die Urteile des BGH stärken entscheidend die Position von Schiffsfondsanlegern, aber auch von Anlegern anderer geschlossener Fondsbeteiligungen, welche von den Fondsgesellschaften auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch genommen werden. Die meisten Gesellschaftsverträge dürften die vom BGH geforderte Rückforderungsklausel nicht enthalten. Wie weit eine solche Regelung gehen muss, lässt sich jedoch erst abschließend beurteilen, sobald die schriftlichen Entscheidungsgründe der Urteile vorliegen.

Es ist allerdings zu erwarten, dass sich die Fondsgesellschaften auf die sich nunmehr für sie geänderten Bedingungen einstellen und entsprechend reagieren werden. Dies könnte etwa dergestalt passieren, dass sich die Fondsgesellschaften bestehende Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger abtreten oder zur Einziehung ermächtigen lassen. Auch die Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter einer Fondsgesellschaft ist nach den Urteilen des BGH nicht ausgeschlossen, soweit dieser Forderungen der Gesellschaftsgläubiger, und nicht der Gesellschaft selber, gelten macht.

Was können von Ausschüttungsrückforderungen betroffene Anleger geschlossener Fondsbeteiligungen jetzt tun?

Fondsanleger, die zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert wurden, sind in rechtlicher Hinsichtlich nicht schutzlos gestellt.

Betroffene Fondsanleger sollten sich mit der gegenwärtigen Situation nicht abfinden, sondern vor Rückzahlung der Ausschüttungen umgehend den Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts suchen und dort deren in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten umfassend überprüfen lassen.

Vor dem Hintergrund der regelmäßig sehr kurz bemessenen endenden Rückzahlungsfrist sollten von Ausschüttungsrückforderungen betroffene Fondsanleger nicht länger zuwarten, sondern umgehend nach Erhalt der betreffenden Rückzahlungsforderung kompetenten Rechtsrat in Anspruch nehmen.

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