Entstandene Grunderwerbsteuer kann anscheinend sofort abzugsfähig bleiben
Datum: Mittwoch, dem 27. März 2013
Thema: Köln Infos


Entstandene Grunderwerbsteuer kann anscheinend sofort abzugsfähig bleiben

http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html Bisher war es steuerrechtlich nicht geklärt, ob die bei der Änderung des Gesellschafterbestands anfallende Grunderwerbsteuer Anschaffungsnebenkosten oder einen sofort abziehbaren Aufwand darstellt.

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Grundlegend ist im Rahmen von Grunderwerb dabei zu unterscheiden, ob Grundstücke gänzlich neu erworben werden oder sich diese bereits im Besitz der Gesellschaft befanden.

Im letzteren Fall könne es sich bei der Grunderwerbsteuer anscheinend um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handeln, so jedenfalls sahen es die Richter des Finanzgerichtes Münster in ihrem Urteil vom 14. Februar 2013 (Az.: 2 K 2838/10).

Dem Gericht lag dabei ein Fall zugrunde, in dem die Klägerin wohl die gesamten Kommanditanteile an einer KG erworben hatte. Bezüglich der dabei auch auf sie übergehenden Grundstücke entstand dabei anscheinend Grunderwerbsteuer. Diese hatte das für sie zuständige Finanzamt allem Anschein nach als Anschaffungsnebenkosten deklariert. Nach Auflösung der KG wurde die Klägerin daraufhin als deren Rechtsnachfolgerin zur Zahlung dieser Kosten gebeten.

Die Richter des Finanzgerichtes Münster sahen dies als nicht rechtmäßig an, da sie eben nicht von einer Neuanschaffung der Grundstücke ausgingen. Vielmehr stellten die Richter anscheinend maßgeblich darauf ab, dass im vorliegenden Fall eben nicht Grundstücke neu angeschafft wurden. Vielmehr habe sich nach Meinung des Gerichtes aus zivilrechtlicher Sicht die Zuordnung der Grundstücke nicht verändert, da sie sich sowohl vor als auch nach der Änderung des Gesellschafterbestandes im Vermögen der KG befanden. Die Richter stellten wohl auch klar heraus, dass in tatsächlicher Hinsicht kein Erwerbsvorgang stattgefunden hatte. Ein solcher sei lediglich für Zwecke der Grunderwerbsteuer fingiert worden. Mithin wurde die Klägerin von der Zahlung der Anschaffungsnebenkosten wohl gänzlich freigesprochen.

Gesellschafter, welche ebenfalls kurz vor einer Änderung des Gesellschafterbestandes stehen, sollten daher vorsichtig agieren. Bei Unsicherheiten ist juristischer Rat eines im Steuerrecht versierten Rechtsanwaltes unerlässlich und hilft womöglich, Ihnen den Gang vor Gericht zu ersparen.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
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Dem Gericht lag dabei ein Fall zugrunde, in dem die Klägerin wohl die gesamten Kommanditanteile an einer KG erworben hatte. Bezüglich der dabei auch auf sie übergehenden Grundstücke entstand dabei anscheinend Grunderwerbsteuer. Diese hatte das für sie zuständige Finanzamt allem Anschein nach als Anschaffungsnebenkosten deklariert. Nach Auflösung der KG wurde die Klägerin daraufhin als deren Rechtsnachfolgerin zur Zahlung dieser Kosten gebeten.

Die Richter des Finanzgerichtes Münster sahen dies als nicht rechtmäßig an, da sie eben nicht von einer Neuanschaffung der Grundstücke ausgingen. Vielmehr stellten die Richter anscheinend maßgeblich darauf ab, dass im vorliegenden Fall eben nicht Grundstücke neu angeschafft wurden. Vielmehr habe sich nach Meinung des Gerichtes aus zivilrechtlicher Sicht die Zuordnung der Grundstücke nicht verändert, da sie sich sowohl vor als auch nach der Änderung des Gesellschafterbestandes im Vermögen der KG befanden. Die Richter stellten wohl auch klar heraus, dass in tatsächlicher Hinsicht kein Erwerbsvorgang stattgefunden hatte. Ein solcher sei lediglich für Zwecke der Grunderwerbsteuer fingiert worden. Mithin wurde die Klägerin von der Zahlung der Anschaffungsnebenkosten wohl gänzlich freigesprochen.

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