Möglicherweise keine Steuerersparnis wegen Unterschiedsbetrag bei Schiffsbeteiligung
Datum: Donnerstag, dem 28. März 2013
Thema: Köln Infos


Möglicherweise keine Steuerersparnis wegen Unterschiedsbetrag bei Schiffsbeteiligung

http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html Eventuell wird der erhoffte Steuerspareffekt durch den Unterschiedsbetrag, welcher sich erst am Ende der Beteiligungslaufzeit zeigt, wieder aufgehoben.

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Die einkommensteuerliche Gewinnermittlung einer Schiffsbeteiligung, oftmals als Tonnagesteuer bezeichnet, wird in der Regel am Ende der Beteiligung fällig. Der Unterschiedsbetrag, welcher die Differenz zwischen dem Buchwert des Schiffes und dessen Teilwert (inklusive aller stillen Reserven) angibt, wird für gewöhnlich im Rahmen dieser Gewinnermittlung berechnet.

Wird das Schiff durch ein Fremdgewährungsdarlehen finanziert, so wird der Unterschiedsbetrag, welcher sich hier aus den verschiedenen Wechselkursen jeweils zu Beginn und am Ende der Laufzeit des Darlehens ergibt, normalerweise auch berechnet. Der letztlich zu versteuernde Unterschiedsbetrag ergibt sich dann allerdings aus der Summe des Unterschiedsbetrages des Schiffes und dem Unterschiedsbetrag des Darlehens.

Es ist in beiden Fällen möglich, dass es am Ende zu einem positiven Unterschiedsbetrag, d.h. einer Gewinnhinzurechnung, oder zu einem negativen Unterschiedsbetrag, also einer Verlustzuweisung, kommt. Letztlich ist dies aber insofern irrelevant, als dass der Unterschiedsbetrag am Ende der vereinbarten Laufzeit der Beteiligung durch den Anleger so oder so versteuert werden muss.

Problematisch kann dies insoweit sein, als dass sich diese Unterschiedsbeträge erst am Ende der Laufzeit der Fondsbeteiligung oder bei einer frühzeitigen Auflösung bemerkbar machen. Das heißt konkret, dass sie zu Beginn der Fondsbeteiligung oftmals außer Acht gelassen werden und somit am Ende möglicherweise gravierende Konsequenzen haben können.

Wurde beispielsweise zu Beginn der Beteiligung nicht hinreichend über die bestehende Möglichkeit der späteren Verpflichtung zum Ausgleich des Unterschiedsbetrages aufgeklärt, kann dies den Plan, steuerliche Vorteile zu erzielen, schnell durchkreuzen. Anlegern, welche zuvor noch nie etwas über diese Beträge gehört haben, drohen somit eventuell böse Überraschungen, erhebliche Steuernachforderungen können unter Umständen die Folge sein.

Insbesondere Anleger, deren Schiffsbeteiligung in Kürze ausläuft, deren Schiffsfonds sich in einer möglichen aktuellen Krise befindet, oder die ihre Beteiligung vor dem vereinbarten Endtermin auflösen möchten, sind von dieser Problematik möglicherweise betroffen. Rechtzeitig sollten sich diese Anleger juristischen Rat einholen. Ein im Kapitalmarktrecht und Steuerrecht tätiger Rechtsanwalt berät Sie und kann Sie möglicherweise vor steuerlichen Nachteilen bewahren.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
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Wird das Schiff durch ein Fremdgewährungsdarlehen finanziert, so wird der Unterschiedsbetrag, welcher sich hier aus den verschiedenen Wechselkursen jeweils zu Beginn und am Ende der Laufzeit des Darlehens ergibt, normalerweise auch berechnet. Der letztlich zu versteuernde Unterschiedsbetrag ergibt sich dann allerdings aus der Summe des Unterschiedsbetrages des Schiffes und dem Unterschiedsbetrag des Darlehens.

Es ist in beiden Fällen möglich, dass es am Ende zu einem positiven Unterschiedsbetrag, d.h. einer Gewinnhinzurechnung, oder zu einem negativen Unterschiedsbetrag, also einer Verlustzuweisung, kommt. Letztlich ist dies aber insofern irrelevant, als dass der Unterschiedsbetrag am Ende der vereinbarten Laufzeit der Beteiligung durch den Anleger so oder so versteuert werden muss.

Problematisch kann dies insoweit sein, als dass sich diese Unterschiedsbeträge erst am Ende der Laufzeit der Fondsbeteiligung oder bei einer frühzeitigen Auflösung bemerkbar machen. Das heißt konkret, dass sie zu Beginn der Fondsbeteiligung oftmals außer Acht gelassen werden und somit am Ende möglicherweise gravierende Konsequenzen haben können.

Wurde beispielsweise zu Beginn der Beteiligung nicht hinreichend über die bestehende Möglichkeit der späteren Verpflichtung zum Ausgleich des Unterschiedsbetrages aufgeklärt, kann dies den Plan, steuerliche Vorteile zu erzielen, schnell durchkreuzen. Anlegern, welche zuvor noch nie etwas über diese Beträge gehört haben, drohen somit eventuell böse Überraschungen, erhebliche Steuernachforderungen können unter Umständen die Folge sein.

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