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Köln News! Die neue Familienpflegezeit

Veröffentlicht am Dienstag, dem 27. März 2012 von Koeln-News-247.de


Köln Infos
Freie-PM.de: Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurde bislang im Wesentlichen im Hinblick auf die Kindererziehung diskutiert. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der steigenden Lebenserwartung rückt jedoch zunehmend die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger in das Blickfeld des Gesetzgebers.

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurde bislang im Wesentlichen im Hinblick auf die Kindererziehung diskutiert. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der steigenden Lebenserwartung rückt jedoch zunehmend die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger in das Blickfeld des Gesetzgebers. Derzeit beziehen nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ca. 2,5 Mio. Menschen in Deutschland Leistungen aus der Pflegeversicherung. Mehr als zwei Drittel dieser Pflegebedürftigen werden zu Hause von ihren Angehörigen und durch ambulante Dienste betreut. Vor diesem Hintergrund wurde das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) geschaffen, das mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist. Pflegende Angehörige sollen nun die Möglichkeit haben, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren zur häuslichen Pflege von nahen Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiterzuarbeiten. Durch eine staatlich geförderte Aufstockung des Arbeitsentgelts wird die finanzielle Lebensgrundlage der Betroffenen während dieser Zeit gesichert. Letztlich muss der Aufstockungsbetrag allerdings von den Beschäftigten erarbeitet werden.

1. Kein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung zur Familienpflegezeit

Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen ursprünglicher Planungen dem Beschäftigten kein Anspruch auf die Vereinbarung einer Familienpflegezeit zusteht. Vielmehr bedarf die Familienpflegezeit, wie z.B. die Altersteilzeit, einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Beschäftigten. Auch Fristen, etwa zur Entscheidung des Arbeitgebers über einen Antrag des Beschäftigten auf Familienpflegezeit, sind nicht vorgesehen. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BAG in vergleichbaren Konstellationen ist allerdings davon auszugehen, dass der Arbeitgeber nach "billigem Ermessen" über den Antrag auf Abschluss einer Familienpflegezeitvereinbarung entscheiden muss. Erforderlich ist also eine Abwägung der betrieblichen Interessen mit dem Interesse des Beschäftigten.

2. Reduzierung der Arbeitszeit und Aufstockung des Arbeitsentgelts

§ 2 Abs. 1 FPfZG sieht vor, dass Beschäftigte ihre wöchentliche Arbeitszeit längstens für die Dauer von zwei Jahren reduzieren können, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Dabei kann die Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden wöchentlich verringert werden. Während der Dauer der Familienpflegezeit ist das für die reduzierte Arbeitszeit zu zahlende Arbeitsentgelt um die Hälfte der Differenz zwischen
dem bisherigen und dem wegen der Teilzeitarbeit verringerten Entgelt aufzustocken. Aufzustocken ist das regelmäßige Arbeitsentgelt, ausschließlich der Sachbezüge und nicht laufend gezahlter Entgeltbestandteile, das im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erzielt wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b bb) FPfZG). Die Aufstockung muss zudem den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfassen. Die Finanzierung der Aufstockung kann auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen. Eine Möglichkeit ist es, das zur Aufstockung notwendige Arbeitsentgelt aus einem bestehenden Wertguthaben des Beschäftigten zu entnehmen, das bereits in der "Vorpflegephase" aufgebaut wurde. Besteht ein solches Guthaben nicht, oder nicht in ausreichender Höhe, kann der Arbeitgeber alternativ beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen. Steht kein Wertguthaben zur Verfügung, so resultiert aus der Familienpflegezeit zunächst ein sog. "negatives" Wertguthaben, das wie folgt ausgeglichen wird:
In der sog. "Nachpflegephase" erhöht sich die Arbeitszeit des Beschäftigten wieder auf den vor Antritt der Familienpflegezeit bestehenden Umfang. Das Arbeitsentgelt wird aber solange nur in reduziertem Umfang ausgezahlt, bis der Saldo ausgeglichen ist. Der Arbeitgeber behält also einen Teil des Entgelts ein und zahlt, sofern er ein Darlehen des Bundesamtes in Anspruch genommen hat, mit dem einbehaltenen Entgelt dieses Darlehen zurück (§ 6 FPfZG). Um das Rückzahlungsrisiko auf Grund von Berufsunfähigkeit oder Tod des Beschäftigten abzudecken, hat dieser mit Beginn der Familienpflegezeit eine Familienpflegezeitversicherung mit einem gem. § 11 FPfZG zertifizierten Versicherungsunternehmen abzuschließen. Es
reicht allerdings aus, wenn der Arbeitgeber einen Antrag auf Aufnahme des Beschäftigten in die vom Bundesamt abgeschlossene Gruppenversicherung stellt.

3. Finanzierung der Aufstockung durch Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Der Staat fördert die Familienpflegezeit durch die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Arbeitgeber zur Finanzierung der Aufstockung. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Darlehens ergeben sich aus §§ 3 Abs. 1, 11 FPfZG:

-Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem über Inanspruchnahme der Familienpflegezeit;
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder des Gutachterdienstes Medicproof GmbH (bei privat Versicherten);
- Vorlage einer Bescheinigung des Beschäftigten über den Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung oder Antrag auf Aufnahme in eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abgeschlossene Gruppenversicherung.

4. Besonderer Kündigungsschutz

Während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase ist eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen (§ 9 Abs. 3 FPfZG). Eine Ausnahme vom Kündigungsverbot hat der Gesetzgeber (wie auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit) nur in Ausnahmefällen zugelassen.

5. Absicherung des Arbeitgebers durch Ausgleichsanspruch

Dagegen besteht für den Beschäftigten kein Verbot, sein Arbeitsverhältnis sowohl während der Familienpflegezeit als auch in der Nachpflegephase zu kündigen. Der Arbeitnehmer kann dann allerdings sein Negativguthaben nicht mehr durch Arbeitsleistung ausgleichen. In diesem Fall erhält der Arbeitgeber einen Ausgleichsanspruch in Geld (§ 9 Abs. 2 FPfZG), den er allerdings nur gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen kann, wenn er keine Leistungen aus der Familienpflegezeitversicherung erhalten kann. Zahlt der Beschäftigte nicht, kann der Arbeitgeber ihn mit einer Fristsetzung von zwei Wochen mahnen. Nach fruchtlosem Fristablauf hat der Arbeitgeber gegenüber dem Bundesamt einen Anspruch auf Erlass der Rückzahlungsforderung aus erhaltenem Darlehen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Beschäftigten geht in diesem Fall in entsprechendem Umfang kraft Gesetzes auf das Bundesamt über.

Frau Susanne Küster, Rechtsanwältin bei PNHR (Rechtsanwälte Köln (http://www.pnhr.de/)) gibt abschließend noch folgenden Rechtstipp:
"Zwar besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss einer Vereinbarung von Familienpflegezeit, doch sollte sorgfältig abgewogen werden, ob die etwaigen entgegenstehenden betrieblichen Gründe einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht standhalten. Bei dieser Abwägung sowie bei einer eventuellen praktischen Umsetzung einer Vereinbarung von Familienpflegezeit sind wir Ihnen gerne behilflich."
PNHR berät den Mittelstand. Wir bieten Ihnen fachübergreifende Dienstleistungen und Lösungen aus einer Hand. In Deutschland haben wir drei verschiedene Standorte in Köln, Berlin und Erfurt, zusätzlich zu unseren Standorten arbeiten wir bundesweit und international mit Kooperationspartnern zusammen.

Das PNHR Team besteht aus insgesamt 150 Fachkräften und 15 Partnern. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater betreuen und beraten Mandanten aus allen Bereichen. Zu unseren Mandanten zählen anspruchsvolle Mittelständler und Privatpersonen, genauso wie junge, aufstrebende Unternehmer und Unternehmen sowie Berufskollegen, denen wir bei der Klärung schwieriger Probleme behilflich sind.
PNHR
Wolf-Georg Rohde
Stolberger Straße 92
50933 Köln
0221 546780

http://www.pnhr.de

Pressekontakt:
Eins zu Null
Christian Schwarz
Godorfer Strasse
50997 Köln
cs@eins-zu-null.com
02236 3317883
http://www.eins-zu-null.com

(Weitere interessante Köln News & Köln Infos gibt es auch hier zum Nachschlagen und Lesen.)

(Weitere interessante Berlin News & Berlin Infos gibt es auch hier zum Nachschlagen und Lesen.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de


Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurde bislang im Wesentlichen im Hinblick auf die Kindererziehung diskutiert. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der steigenden Lebenserwartung rückt jedoch zunehmend die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger in das Blickfeld des Gesetzgebers.

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurde bislang im Wesentlichen im Hinblick auf die Kindererziehung diskutiert. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der steigenden Lebenserwartung rückt jedoch zunehmend die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger in das Blickfeld des Gesetzgebers. Derzeit beziehen nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ca. 2,5 Mio. Menschen in Deutschland Leistungen aus der Pflegeversicherung. Mehr als zwei Drittel dieser Pflegebedürftigen werden zu Hause von ihren Angehörigen und durch ambulante Dienste betreut. Vor diesem Hintergrund wurde das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) geschaffen, das mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist. Pflegende Angehörige sollen nun die Möglichkeit haben, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren zur häuslichen Pflege von nahen Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiterzuarbeiten. Durch eine staatlich geförderte Aufstockung des Arbeitsentgelts wird die finanzielle Lebensgrundlage der Betroffenen während dieser Zeit gesichert. Letztlich muss der Aufstockungsbetrag allerdings von den Beschäftigten erarbeitet werden.

1. Kein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung zur Familienpflegezeit

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- Vorlage einer Bescheinigung des Beschäftigten über den Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung oder Antrag auf Aufnahme in eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abgeschlossene Gruppenversicherung.

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5. Absicherung des Arbeitgebers durch Ausgleichsanspruch

Dagegen besteht für den Beschäftigten kein Verbot, sein Arbeitsverhältnis sowohl während der Familienpflegezeit als auch in der Nachpflegephase zu kündigen. Der Arbeitnehmer kann dann allerdings sein Negativguthaben nicht mehr durch Arbeitsleistung ausgleichen. In diesem Fall erhält der Arbeitgeber einen Ausgleichsanspruch in Geld (§ 9 Abs. 2 FPfZG), den er allerdings nur gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen kann, wenn er keine Leistungen aus der Familienpflegezeitversicherung erhalten kann. Zahlt der Beschäftigte nicht, kann der Arbeitgeber ihn mit einer Fristsetzung von zwei Wochen mahnen. Nach fruchtlosem Fristablauf hat der Arbeitgeber gegenüber dem Bundesamt einen Anspruch auf Erlass der Rückzahlungsforderung aus erhaltenem Darlehen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Beschäftigten geht in diesem Fall in entsprechendem Umfang kraft Gesetzes auf das Bundesamt über.

Frau Susanne Küster, Rechtsanwältin bei PNHR (Rechtsanwälte Köln (http://www.pnhr.de/)) gibt abschließend noch folgenden Rechtstipp:
"Zwar besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss einer Vereinbarung von Familienpflegezeit, doch sollte sorgfältig abgewogen werden, ob die etwaigen entgegenstehenden betrieblichen Gründe einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht standhalten. Bei dieser Abwägung sowie bei einer eventuellen praktischen Umsetzung einer Vereinbarung von Familienpflegezeit sind wir Ihnen gerne behilflich."
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Eine neue Perspektive auf die Stadt mit Malte Harms

Malte Harms, der bereits in zahlreichen Ländern und Städten unterwegs war, ist bekannt für seine authentischen und ehrlichen Reiseberichte. In Köln hat er sich vor allem auf die Kultur und Geschichte der Stadt konzentriert. So besuchte er unter anderem den Kölner Dom, das Römisch-Germanische Museum und das Schokoladenmuseum. Doch auch abseits der touristischen Hotspots hat Malte Ha ...

 HDS GmbH revolutioniert die Heizungslandschaft Kölns (PR-Gateway, 25.04.2024)
Zeit für den Umstieg auf Wärmepumpen

In einer Zeit, in der die Nachhaltigkeit an Bedeutung gewinnt und die Energiekosten steigen, ist es an der Zeit, die Heizungslandschaft zu revolutionieren. HDS Stoecker, führendes Unternehmen für Heizung und Sanitär in Köln, läutet eine neue Ära ein, indem es den Umstieg auf Wärmepumpen fördert.



Der Umstieg von einer veralteten Heizungsanlage auf eine Wärmepumpe ist nicht nur eine ökologisch verantwortliche Entscheidung, sondern ...

 Kölner Eventagentur: Offizieller Partner der Wolkenburg (PR-Gateway, 24.04.2024)
Eine Partnerschaft für unvergessliche Teambuilding-Events in Köln

Ellen Kamrad, Eventplanerin aus Köln und Inhaberin der renommierten Agentur Menschen - Emotionen - Erlebnisse (MEE), ist seit Mitte 2023 offizielle Partnerin der Eventlocation Wolkenburg Köln im Bereich Teambuilding-Events. Diese spannende Kooperation verspricht eine einzigartige Kombination aus professioneller Organisation und dem reizvollen Ambiente der historischen Wolkenburg.



Die Erfahrung und E ...

 Habitat for Humanity Wohnungsvermittlung jetzt auch in Kürten aktiv! (PR-Gateway, 24.04.2024)
Wohnraum für ukrainische Geflüchtete gesucht

Presseinformation

Köln, 23.04.2024



Habitat for Humanity Wohnungsvermittlung jetzt auch in Kürten aktiv!

Wohnraum für ukrainische Geflüchtete gesucht

Das Hilfsprojekt "Wohnungsvermittlung für Geflüchtete" von der Hilfsorganisation Habitat for Humanity Deutschland nimmt seine Aktivitäten in Kürten auf. Das lokale Hilfsprojekt, das im April 2022 nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine initiiert ...

 Geschenk an Musiker: Music-Domains für lau (PR-Gateway, 23.04.2024)
Die Vorteile der Registrierung von Music-Domains in der MCMO-Phase

In der heutigen digitalen Ära ist eine starke Online-Präsenz für Musiker und Unternehmen der Musikindustrie unerlässlich. Die Registrierung von Music-Domains während der MCMO-Phase (Musician and Music Organization Phase) bietet eine hervorragende Möglichkeit, sich im Internet effektiv zu positionieren. In diesem Artikel werden wir die Vorteile ...

 Verleihung des Life Achievement Awards 2024 (PR-Gateway, 23.04.2024)
Bewusst Haltung einnehmen: Sabine Asgodom erhält die höchste Auszeichnung der Weiterbildungsbranche

(Königswinter.) Sie ist die Begründerin des lösungsorientierten Kurzzeit-Coachings und steht wie keine andere Weiterbildnerin für Selbstermutigung, -wirksamkeit und -wertigkeit: Sabine Asgodom. Die Grande Dame der Weiterbildungsbranche wurde am 12. April 2024 auf den Petersberger Trainertagen für ihr Lebenswerk mit dem Life Achievement Award ausgezeichnet.



Der Preis f ...

 Nachhaltigkeitsbericht: Bürokratiemonster oder Chance? (PR-Gateway, 23.04.2024)
Mittelstandsunternehmen unterliegen ab diesem Jahr der Berichtspflicht

Deutsche Unternehmen sollen ab diesem Jahr mit der Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts Auskunft über ihre Leistungen im Hinblick auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung geben. So sieht es eine EU-Richtlinie vor, die durch nationale Gesetze verpflichtend wird. Bislang mussten nur Großunternehmen einen solchen Report vorlegen. Mit dem Jahr 2024 betrifft dies aber auch alle Unternehmen, die mehr als 500 Mitarbe ...

 Starre Unternehmensstrukturen hemmen Innovationskraft (PR-Gateway, 23.04.2024)
Studie zur Arbeitszufriedenheit 2024

Die Menschen in Deutschland beklagen sich nicht - jedenfalls nicht mit Blick auf ihren Job. Die repräsentativen Ergebnisse der Arbeitszufriedenheitsstudie von AVANTGARDE Experts, die in Zusammenarbeit mit YouGov unter 1.050 Arbeitnehmer:innen in Deutschland durchgeführt wurde, zeigen: 2024 befindet sich die Arbeitszufriedenheit deutscher Mitarbeitender auf höchstem Niveau. Insbesondere der IT-Sektor verzeichnet im Branchenvergleich Rekordergebnisse ...

 Die Travel-Domain spricht zu uns ... (PR-Gateway, 22.04.2024)


Die Travel-Domains dienen als Fundament für die digitale Zukunft Ihres Unternehmens im Tourismus- und Reisesektor. Sie ermöglichen es Ihnen, Domainnamen zu reservieren, die nicht nur Ihre Zugehörigkeit zur Branche unterstreichen, sondern auch Ihren Online-Ruf stärken. ICANN Registrar Secura spezialisiert sich auf Travel-Domains und bietet maßgeschnei ...

 LokSpace stellt sich beim Logistik-Tag in Köln vor (PR-Gateway, 22.04.2024)


Rund um die Logistik ist richtig was los, attraktive Berufsangebote, Ausbildungen, Weiterbildungen, alle mit Jobgarantie. Sie warten nur darauf, gefunden zu werden. Und fündig wird man ganz sicher in Köln auf dem Tag der Logistik bei LokSpace. Der zertifizierte Anbieter hat zahlreiche Ausbildungen rund um das Bahnwesen im Gepäck. Hier wird Personal händeringend gesucht, um die notwendige Transformation im Verkehrswesen umsetzen zu kön ...

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